Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Länger Kindergeld dank neuer Ausbildungswege

NEWSLETTER 4/2016: Bundesfinanzministerium nähert sich der Lebenswirklichkeit an

Die „erstmalige Berufsausbildung“ und das Kindergeld


Länger Kindergeld dank neuer AusbildungswegeImmer mehr junge Menschen studieren und steigen deshalb erst vergleichsweise spät in die Arbeitswelt ein. Entsprechend müssen jetzt auch die Finanzämter reagieren: Auf Weisung aus dem Bundesfinanzministerium nehmen sie künftig in vielen Fällen die so genannte Erwerbstätigkeitprüfung erst später vor. Das vereinfacht für viele Eltern die Bürokratie rund um den Anspruch auf Kindergeld.

Hintergrund der Weisung sind neuartige Ausbildungswege: Was genau bedeutet „erstmalige Berufsausbildung“ bzw. „Erststudium“ in Zeiten dualer Ausbildungen und Bachelor-Master-Studiengängen? Hier bestanden begriffliche Unschärfen, die das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben (vom 8. Februar 2016, GZ IV C 4 – S 2282/07/0001 – 01) nun größtenteils behoben hat.

Demnach wird der Begriff „Berufsausbildung“ aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nun enger gefasst als „für einen Beruf ausgebildet werden“. Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg erklärt den Unterschied und seine Folgen: „Künftig muss das Finanzamt verschiedene Ausbildungsmaßnahmen noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium zählen – beispielsweise einen Master-Studiengang, der unmittelbar auf einen Bachelor folgt. Das heißt, dass die Eltern ihren Kindergeld-Anspruch auch dann nicht verlieren, wenn ihr auf Master studierendes Kind einem zeitlich unbegrenzten Nebenjob – z.B. als studentische Hilfskraft – nachgeht.“

Überhaupt erleichtert die Neudefinition die Zuordnung bestimmter Ausbildungsmaßnahmen. So gilt nach der neuen Weisung u.a.:

  • Eine weiterführende Ausbildung (z.B. ein Bachelorstudium nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten) kann von jetzt an noch zur Erstausbildung gerechnet werden, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel erkennbar noch nicht erreicht hat. Dann aber muss die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung (oder dem Erststudium) stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft.
  • Ähnliches gilt für ein Masterstudium: Es darf ab jetzt noch zum Erststudium gerechnet werden, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist. Dann handelt es sich um ein so genanntes konsekutives Masterstudium. Die bisherige Rechtsauffassung der Finanzämter, dass ein Kind sein Erststudium bereits mit dem Bachelor abgeschlossen hat, ist damit vom Tisch – und damit ebenso die Erwerbstätigkeitprüfung nach dem (Teil-)Abschluss.

Einige Fallstricke bleiben aber, warnt der Limburger Steuerexperte Dill: „Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen und es dann auch in dem Beruf zu arbeiten beginnt.“ Selbst wenn das Kind später eine weitere Ausbildung in dem zitierten „engen sachlichen Zusammenhang“ aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufstätigkeit auf Grund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung.

Übrigens: Bereits seit 2012 sind die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums für die steuerliche Berücksichtigung beim Kindergeld unbeachtlich. „Das gilt allerdings nur, wenn sie einer Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Wochenstunden nachgehen“, schränkt Steuerexperte Dill ein.

Foto: goodluz_2/fotolia.de


Was können Sie tun?

Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge gemeinsam mit dem Experten

Die meisten Kinder arbeiten während ihres Studiums oder ihrer Ausbildung zusätzlich noch in einem Nebenjob. Damit das nicht zum Ärger mit dem Finanzamt führt und möglicherweise den Anspruch auf das Kindergeld gefährdet, sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Wir beraten Sie gerne zu allen maßgeblichen Details: kontakt/at/steuerberater-dill.de