Betriebsausgaben vs. Repräsentationsaufwand
NEWSLETTER 4/2016: Der feine Unterschied zwischen Wohltätigkeit oder Repräsentation
Trotz gutem Zweck viel Geld in den Sand gesetzt
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – diese Erfahrung musste nun auch eine Versicherungsgesellschaft machen, die zu Wohltätigkeitszecken mehrere Golfturniere ausgerichtet hatte. Die Kosten hierfür konnten aber wider Erwarten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Finanzamt und Bundesfinanzhof werteten die Ausgaben als nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.
Über mehrere Jahre hatte eine Versicherungsgesellschaft jeweils ein Golfturnier ausgerichtet. Mit den Erlösen wurden ebenfalls jährlich stattfindende Wohltätigkeitsveranstaltungen finanziert, bei denen Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Golfturniere schloss sich eine festliche Abendveranstaltung in einem Restaurant an, die überwiegend von den Teilnehmern des Golfturniers, darunter auch Geschäftspartner, sowie von Organisatoren der Wohltätigkeitsveranstaltung, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde.
Die Kosten sowohl für die Turniere als auch für die daran anschließenden Abendveranstaltungen übernahm die Versicherungsgesellschaft. Startgelder wurden nicht erhoben, die Teilnehmer wurden aber um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten. Jahrelang berücksichtigte das Finanzamt die aufgewendeten Gesamtkosten als Betriebsausgaben – bis dann die Außenprüfer des Finanzamts kamen. „Die Prüfer befanden, dass es sich bei den Ausgaben um so genannten Repräsentationsaufwand handelte“, erklärt Wolfgang Dill, Steuerberater aus Limburg. Und solchen Ausgaben steht das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen.
Dieser Auffassung schloss sich auch der Bundesfinanzhof an (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015, Az. IV R 24/13). In dem genannten Paragraphen heißt es zwar wörtlich, dass „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ nicht möglich seien. Der BFH erinnerte aber an die ursprüngliche Begründung des Abzugsverbots aus dem Jahr 1960: Demnach wurde es geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah und „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ den Aufwand „nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt“ wissen wollte. „Vor diesem Hintergrund werteten die Richter die Golfturniere eben als einen ,ähnlichen Zweck’“, so Steuerberater Dill.
Foto: samott/fotolia.de
Was können Sie tun?
Lieber ohne Umwege für den guten Zweck spenden
Der Versicherungsgesellschaft im oben geschilderten Fall entging ein Betriebskostenabzug in Höhe von 65.000 Euro. Keinen Ärger mit dem Finanzamt hätte es gegeben, wenn das Unternehmen diese Summe unmittelbar für einen guten Zweck gespendet hätte. Allerdings hätte es dann eben auch kein Golfturnier und keine festliche Abendveranstaltung gegeben. Wir beraten Sie gerne, wenn es um die steuerlichen Fragen rund um Repräsentationszwecke, Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Spenden für einen guten Zweck geht. Motto: Besser vorher fragen und optimal gestalten, als im Nachhinein das Nachsehen haben. kontakt/at/steuerberater-dill.de