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Sozialversicherung: Neues Jahr, neue Rechengrößen

NEWSLETTER 1/2016: Beiträge zur Sozialversicherung 2016

Neues Jahr, neue Rechengrößen


Neues Jahr, neue RechengrößenDass die Beiträge zur Sozialversicherung auch 2016 zu Jahresbeginn wieder gestiegen sind, ist keine große Überraschung. Schließlich verlief die Lohnentwicklung hierzulande zuletzt weiter positiv. Ein wenig überraschend kommt aber der überdurchschnittliche Anstieg in den neuen Bundesländern.

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr bundesweit gestiegen. „Das hat auch Einfluss auf die Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. So haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum Jahresbeginn 2016 (teilweise deutlich) nach oben geschoben. Das zeigt die aktuelle Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.

Turnusmäßige Anpassung an die Einkommensentwicklung

Mit der Verordnung werden turnusgemäß die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) angepasst. „Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt“, heißt es hierzu in einer Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Demnach stieg das den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrunde liegende Einkommen im Jahr 2014 im gesamten Bundesgebiet um 2,66%. Dabei entwickelte es sich in den neuen Bundesländern mit einem Plus von 3,39% deutlich besser als in den alten Bundesländern mit 2,54%. Berücksichtigt wird die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Personen in so genannten Arbeitsgelegenheiten (im Volksmund „Ein-Euro-Jobs“), die zusätzlich staatliche Unterstützung erhalten, werden nicht mitgezählt.

Die Bezugsgröße (s. Glossar unten), die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, erhöht sich in den alten Bundesländern auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat / +2.47%). In den neuen Bundesländern steigt sie auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat / +4,35%).

Auswirkungen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Für die allgemeine Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat / +2.47%) bzw. 74.400 Euro im Jahr und im Osten auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat / +3,85%) bzw. 64.800 Euro jährlich.

„Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung hat noch weitere Auswirkungen“, sagt der Limburger Steuerexperte Wolfgang Dill. So steigt der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung (z.B. über eine Direktversicherung) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge auf 2.976 Euro jährlich bzw. 248 EUR monatlich. Und der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, steigt auf 22.766 Euro (bzw. 45.532 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) ist bundesweit einheitlich. Sie steigt 2016 auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro / +2,46%). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt jetzt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro / +2,72%) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

„Da der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung unverändert bei 14,6% bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen – also ohne Zusatzbeitrag – seit dem 1. Januar exakt 618,68 Euro“, rechnet Steuerberater Dill vor. Ist ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in diesem Jahr 309,34 Euro.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 West Ost
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
6.200 € 74.400 € 5.400 € 64.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
7.650 € 91.800 € 6.650 € 79.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
6.200 € 74.400 € 5.400 € 64.800 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
4.687,50 € 56.250 € 4.687,50 € 56.250 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- und Pflegeversicherung
4.237,50 € 50.850 € 4.237,50 € 50.850 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.905 €* 34.860 €* 2.520 € 30.240 €
   *In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung 36.267 €
Rechengrößen der Sozialversicherung: Wichtige Begriffe kurz erklärt (Quelle: bundesregierung.de)

 

  • Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der darüber hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
  • Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
  • Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, privat krankenversichern.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Bruttolohn oder -gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers.


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Was können Sie tun?

Prüfen Sie, ob sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung für Sie lohnt

Zum neuen Jahr sind nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen gestiegen, sondern auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde angehoben. Sie liegt jetzt bei 56.250 Euro. Das heißt: Wenn Sie von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchten, muss Ihr Jahresarbeitsentgelt 2016 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro übersteigen.
Wir prüfen gerne mit Ihnen gemeinsam, ob sich ein Wechsel lohnt. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns:  kontakt/at/steuerberater-dill.de