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Umsatzsteuerrecht bei Metalllieferungen

NEWSLETTER 2/2015: Umsatzsteuerrecht bei Metalllieferungen

Übergangsregelung bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft


Metallverarbeitende Industrie, SchweißerDie Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat. Der Umgang mit der komplexen Rechtslage ist für Unternehmer aus verfahrenstechnischer Sicht nicht ganz einfach. Zuletzt hatte das noch in der Baubranche für Unruhe gesorgt, die der Gesetzgeber nur mühsam mit Zusatzregelungen wieder beruhigen konnte. Nun aber zeichnet sich in einem anderen wichtigen Wirtschaftszweig, nämlich der metallverarbeitenden Industrie, ähnlicher Ärger ab.

Hintergrund: Zum 1. Oktober 2014 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass für die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und bestimmten Verbundstoffen (Cermets) die Umkehr der Steuerschuldnerschaft angeordnet. Aber schon zum 1. Januar 2015 schränkte es den Anwendungsbereich dieser Regelung wieder ein. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr enthalten. Außerdem gilt bei den genannten Metallen nunmehr eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro pro Rechnung.

Aufgrund der erwarteten Umstellungsschwierigkeiten sieht das BMF eine Übergangsregelung bis zum 1. Juli 2015 vor. Die Regelung betrifft alle Lieferungen der genannten Werkstoffe, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden. Bei solchen Lieferungen soll es von den Finanzverwaltungen weder beim leistenden Unternehmer noch beim Leistungsempfänger beanstandet werden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Umgekehrt darf das Finanzamt ebenso wenig beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des UStG der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Foto: John Casey/fotolia


Was können Sie tun?

Bereiten Sie sich gut auf das Ende der Übergangsfrist zum 1. Juli vor!

Bezogen auf die Rechnungsstellung für die Lieferung der genannten Werkstoffe ist derzeit (nahezu) alles erlaubt – zumindest bis zum Ablauf der Übergangsregelung. Ernst wird es dann ab dem 1. Juli: Ab diesem Zeitpunkt müssen die Rechnungen in Hinblick auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft korrekt ausgestellt sein. Als Ihre Steuerberatungskanzlei in Limburg helfen wir Ihnen dabei gern!

Aber noch ein Tipp: Achten Sie als Leistungs- bzw. Lieferungsempfänger schon jetzt darauf, dass Ihr Lieferant – also der leistende Unternehmer – je nach Vertragsgestaltung seinen umsatzsteuerlichen Pflichten auch ordnungsgemäß nachkommt. Denn wenn nicht, nimmt das Finanzamt möglicherweise Sie in Anspruch, um Steuerausfälle zu vermeiden.

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