Spürbare Entlastung für viele Steuerzahler
DILL-NEWSLETTER 1/2019: Änderungen im Steuerrecht 2019 im Überblick
Spürbare Entlastung für viele Steuerzahler
Zu Beginn des Jahres 2019 sind einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft getreten. Viele Änderungen kommen gerade der finanziellen Entlastung von Familien zugute, etwa die Erhöhung des Kindergelds. Alle Einkommensteuerzahler profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags.
Länger Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt einige Neuerungen im Steuerrecht. „Für viele Steuerzahler bedeuten die Änderungen tatsächlich eine spürbare Entlastung“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Rentner aufgepasst:
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Hier das Wichtigste im Überblick:
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 9.168 Euro. Infolgedessen werden 2019 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.168 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag dementsprechend auf 18.336 Euro.
- Kindergeld: Das Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 235 Euro.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag erhöhte sich bereits zu Jahresanfang um 192 Euro auf 4.980 Euro. „Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern nunmehr 7.620 Euro pro Kind steuerlich geltend machen“, rechnet Steuerexperte Dill vor.
- Unterhalt: Für das Jahr 2019 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 168 Euro auf maximal 9.168 Euro.
- Kalte Progression: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die so genannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. „Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut“, erläutert der Steuerberater.
- Altersvorsorgeaufwendungen: Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 24.305 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 88 Prozent abgesetzt werden. „Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen“, führt Wolfgang Dill aus.
Steuerliche Förderung für die Mobilität von Arbeitnehmern
- Steuerfreiheit von Fahrtkostenzuschüssen und Jobtickets: Zusätzlich gewährte Arbeitgeberleistungen für Fahrten im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Personennahverkehr sind ab 2019 gesondert steuerfrei gestellt. „Dies gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen wie das so genannte Jobticket“, sagt Wolfgang Dill. Der steuerfeie Vorteil ist dabei auf die steuerliche Entfernungspauschale anzurechnen. Führt die Entfernungspauschale zu einem höheren Steuervorteil als die Steuerfreiheit des Jobtickets, kann der Arbeitnehmer den darüber hinaus gehenden Betrag bei der Absetzung der Werbungskosten geltend machen. Übrigens: Sowohl den Zuschuss als auch das Jobticket dürfen Arbeitnehmer ohne steuerliche Folgen selbstverständlich auch für private Zwecke nutzen.
- Steuerfreiheit der Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes: Der vom Arbeitgeber zusätzlich (zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) gewährte geldwerte Vorteil aus der Nutzung von Dienstfahrrädern ist ab 2019 bis 2021 steuerfrei. „Entsprechendes gilt für die Nutzung eines dienstlichen Elektrofahrrads – aber nur, wenn es verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist“, so Steuerberater Dill. Noch ein Vorteil: Das Finanzamt rechnet den geldwerten Vorteil nicht auf die Entfernungspauschale an. Vorsicht: „Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich“, warnt der Limburger Steuerexperte.
- Förderung von Elektrodienstfahrzeugen: Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne von §3 des Elektromobilitätsgesetzes wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Konkret heißt das: „Der Arbeitnehmer muss also nur den halben geldwerten Vorteil versteuern, genauer gesagt monatlich 0,5 % des Kfz-Bruttolistenpreises anstatt 1 %“, erklärt Steuerberater Dill. Aber: Diese Ermäßigung gilt nur für Dienstwagen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden.
Mehr Zeit für die Steuererklärung – vor allem bei professioneller Hilfe durch den Steuerberater
- Länger Zeit für die Steuererklärung: Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai). „Wer abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe holt, kann sich für die Einreichung der Steuererklärung 2018 sogar bis Ende Februar 2020 Zeit lassen“, so der Limburger Steuerberater. Bisher hatte sich die Abgabefrist bei Einholung der Hilfe etwa durch einen Steuerberater nur bis zum 31. Dezember eines Jahres verschoben.
Foto: JeanLuc/AdobeStock
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