Handlungsbedarf wegen der Grundsteuerreform
Handlungsbedarf wegen der Grundsteuerreform
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Grundsteuerreform alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer so genannten Feststellungserklärung aufgefordert werden.
Wir helfen Ihnen gerne!
Die neue Grundsteuer tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Aber schon in diesem Jahr besteht Handlungsbedarf. Jeder Eigentümer eines Grundstücks muss nämlich bereits 2022 eine so genannte Feststellungserklärung abgeben. Wichtig: Eigentümer müssen im Zweifelsfall von sich aus tätig werden, das Finanzamt ist nicht verpflichtet, sie nochmals einzeln aufzufordern.
Grundsteuerreform: Um was geht es?
Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Hintergrund ist die als verfassungswidrig eingestufte Einheitsbewertung, die auf Werten aus den 1960er Jahren (bzw. in den neuen Bundesländern aus den 1930er Jahren) beruht. Somit kann es aktuell zu einer unterschiedlichen Besteuerung von eigentlich gleichwertigen Grundstücken kommen. Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u.a. diese Ungleichheit beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückswert neu festgestellt werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
Ab dem Jahr 2025 sollen darauf basierend neue Grundsteuerbescheide ergehen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Ihnen wurde bereits mit dem Grundbesitzabgabenbescheid für das Jahr 2022 mitgeteilt, dass Sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf elektronischem Weg abgeben müssen. Wenn Sie ein oder mehrerer Grundstücke besitzen, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe dieser Feststellungserklärung. Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten.
Wie können wir Sie unterstützen?
Gerne erstellen wir für lhr(e) Grundstück(e) die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen. Schreiben Sie uns dazu bitte einfach eine E-Mail an info@dillsteuer.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Zur besseren Planung bitten wir Sie, uns zunächst die Anzahl Ihrer Grundstücke mitzuteilen. Nach Eingang dieser Informationen kommen wir für weitere erforderliche Angaben auf Sie zu.
Foto: Christian Horz / Adobe Stock