NEWSLETTER 7/2015: Sonderregelung bei Körperschaften öffentlichen Rechts möglich
Im Vorruhestand auf der steuerrechtlich sicheren Seite bleiben
Längst nicht alle Arbeitnehmer hierzulande arbeiten tatsächlich bis zu ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Viele gehen bereits vorzeitig in den Ruhestand, oft versüßt durch eine betriebliche Vorruhestandsregelung. Doch bei den Einkünften, die einem während dieser Zeit zustehen, heißt es aufpassen. Sonst fühlt sich nämlich das Finanzamt auf den Plan gerufen.
Arbeitnehmer können die Kosten für die Fahrt zu ihrer Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen. Im Rahmen der Entfernungspauschale können sie 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (= einfacher Weg) von der Steuer absetzen. Wesentlich attraktiver aber ist die Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Diese Möglichkeit steht jedoch längst nicht allen Arbeitnehmern offen.
Unnötige Bürokratie kostet nicht nur Zeit, sondern bremst auch oft die wirtschaftliche Betätigung gerade von kleineren Firmen und Startup-Unternehmen aus. Das sieht jetzt endlich selbst die Bundesregierung ein. Entsprechend hat der Bundestag nun das so genannte Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Es wird zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Ein Alleinerbe erhält keine Erbschaftsteuerbefreiung bezüglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlässt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 118/15).