NEWSLETTER 4/2016: Gesetzgeber stellt hohe Hürden für eine steuerliche Anerkennung auf
Ausbildungskosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren. Deshalb können die Kosten für eine solche Erstausbildung in aller Regel nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Darauf wies jetzt in einem aktuellen Urteil wieder das Finanzgericht Münster hin.
Immer mehr junge Menschen studieren und steigen deshalb erst vergleichsweise spät in die Arbeitswelt ein. Entsprechend müssen jetzt auch die Finanzämter reagieren: Auf Weisung aus dem Bundesfinanzministerium nehmen sie künftig in vielen Fällen die so genannte Erwerbstätigkeitprüfung erst später vor. Das vereinfacht für viele Eltern die Bürokratie rund um den Anspruch auf Kindergeld.
Gemeinnützige Vereine und Organisationen sind nicht nur auf Mitgliederbeiträge angewiesen, sondern brauchen für ihre Arbeit oft zusätzliche Einnahmen von Spendern und Sponsoren. Zum Thema Sponsoring hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe aktuell einige Spielregeln aufgestellt, die Vereinsverantwortliche berücksichtigen sollten.
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – diese Erfahrung musste nun auch eine Versicherungsgesellschaft machen, die zu Wohltätigkeitszecken mehrere Golfturniere ausgerichtet hatte. Die Kosten hierfür konnten aber wider Erwarten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Finanzamt und Bundesfinanzhof werteten die Ausgaben als nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.
Die Hilfs- und Spendebereitschaft hierzulande gegenüber Flüchtlingen ist nach wie vor groß. Was viele nicht wissen: Genau so wie Geldspenden können auch Sach- und Arbeitszeitspenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden.