Stromkosten fürs Dienstauto richtig abrechnen
DILL-NEWSLETTER 09/2026: Betriebliches Elektrofahrzeug
Stromkosten fürs Dienstauto richtig abrechnen
Wer seinen Dienstwagen an der privaten Wallbox lädt, muss die Strommenge nachweisen. Bei der Abrechnung des Ladestroms mit dem Arbeitgeber lässt das BMF den Steuerpflichtigen aber eine Wahl. Hinweise des Bayerischen Landesamts für Steuern klären praktische Fragen dazu.
„Wer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch privat nutzt und zu Hause lädt, muss seit 2026 bei der steuerlichen Erstattung der Stromkosten neue Regeln beachten“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen Vorgaben an die zum 1. Januar 2026 eingeführte Strompreispauschale angepasst (BMF, Schreiben vom 21. Juli 2026, Gz. V C 6 – S 2177/00016/042/056 / IV C 5 – S 2334/00087/015). Die neuen Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Bis zum 31. Juli 2026 wurde es jedoch nicht beanstandet, wenn noch nach den bisherigen Regelungen verfahren wurde.
Ergänzende Hinweise in einer Verfügung aus Bayern
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich darüber hinaus zu Fragen rund um die neuen Regelungen geäußert (BayLfSt, Verfügung vom 18. Juni 2026, Az. S 2334.1.1-73/11 St36). Die darin enthaltenen Aussagen richten sich an die bayerische Finanzverwaltung und sind außerhalb Bayerns nicht verbindlich. „Sie können jedoch wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, wie die Finanzverwaltung die neuen Vorgaben in der Praxis handhabt“, erklärt Steuerexperte Dill. Das BayLfSt selbst versteht seine Ausführungen als Orientierungshilfe; die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
Nachweis über den auf das Fahrzeug entfallenden Stromverbrauch
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für den Dienstwagen als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. „Voraussetzung ist ein Nachweis des auf das Fahrzeug entfallenden Stromverbrauchs“, mahnt der Limburger Steuerfachmann Dill. Dafür kann ein gesonderter stationärer oder mobiler Stromzähler eingesetzt werden, etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug. Eichrechtskonform muss der Zähler nicht sein. Ist die Strommenge nicht ohne Weiteres konkret auslesbar, reichen Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten aus.
Die nachgewiesene Strommenge wird anschließend mit dem individuellen Strompreis multipliziert. „Dabei darf neben dem Arbeitspreis auch ein anteiliger Grundpreis berücksichtigt werden“, freut sich Wolfgang Dill. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises angesetzt werden. Strom, der über eine private Photovoltaik-Anlage eingespeist wird, bleibt bei dieser Ermittlung aus Vereinfachungsgründen außer Betracht.
Das BayLfSt hat hierzu ergänzend ausgeführt, welche Anforderungen für die Aufzeichnungen gelten. Der Nachweis muss sich unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Möglich sind beispielsweise Screenshots, Fotos, App-basierte Aufzeichnungen, Protokolle der Wallbox oder fahrzeuginterne Auswertungen. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers oder eine nachträglich veränderbare Excel-Aufstellung reicht dagegen nicht aus.
Wird an einem Ladepunkt sowohl ein Dienstwagen als auch ein privates Fahrzeug geladen, ist nach Auffassung des BayLfSt zudem keine zusätzliche Wallbox erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der jeweilige Ladevorgang eindeutig dem entsprechenden Fahrzeug zuordnen lässt. Dies kann beispielsweise über eine App-basierte Lösung erfolgen.
Alternativ: Strompreispauschale
Hinsichtlich des Preises bietet die Finanzverwaltung alternativ eine pauschale Lösung an. In allen Anwendungsfällen kann der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte herangezogen werden – auch bei dynamischen Stromtarifen und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage. Maßgeblich ist für das gesamte Wirtschaftsjahr der Gesamtdurchschnittsstrompreis für das erste Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahrs bei einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 Kilowattstunden. Der Wert ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
|
Rechenbeispiel Für das 1. Halbjahr 2025 beträgt der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis 34,36 Cent je Kilowattstunde. Abgerundet sind somit 34 Cent je Kilowattstunde anzusetzen. Bei einer nachgewiesenen Lademenge von beispielsweise 3.000 Kilowattstunden ergibt sich ein steuerfreier Auslagenersatz von 1.020 Euro. |
Wahlrecht gilt für das gesamte Jahr
Zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale besteht ein Wahlrecht. Die Entscheidung ist für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen. Mit der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Laut BayLfSt ist das Wahlrecht für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr auszuüben. „Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers grundsätzlich verpflichtet, die gewünschte Methode anzuwenden, sofern arbeits- oder dienstrechtlich nichts Anderes geregelt ist“, sagt Steuerberater Dill.
Interessant ist die Regelung auch für die persönliche Einkommensteuererklärung: Nach Auffassung des BayLfSt ist der Arbeitnehmer dort nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Abrechnungsmethode gebunden. Er kann für das gesamte Kalenderjahr eine andere Methode wählen. Der vom Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattete Auslagenersatz ist dabei zu berücksichtigen. Für den Abzug selbst getragener Stromkosten müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
Abrechnung muss nicht monatlich erfolgen
Eine weitere praktische Frage betrifft den Zeitpunkt der Abrechnung. Der Arbeitgeber muss die steuerfreien Bezüge zwar bei der jeweiligen Lohnabrechnung im Lohnkonto erfassen. Eine monatliche Abrechnung der Stromkosten ist aus steuerlichen Gründen jedoch nicht erforderlich. „Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt seiner Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird“, erläutert der Limburger Steuerfachmann Dill.
Auch Ladeverluste können berücksichtigt werden
Das BayLfSt hat schließlich klargestellt, dass auch Verluste, die beim Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs entstehen, wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen sind. Sie können daher grundsätzlich steuerfrei als Auslagenersatz vom Arbeitgeber erstattet werden.
Zusätzlich bleibt ein Auslagenersatz für Ladestrom möglich, den der Arbeitnehmer nachweislich bei einem Dritten, beispielsweise an einer öffentlichen Ladesäule, bezieht. Diese Kosten werden von der Strompreispauschale für die häusliche Ladevorrichtung nicht erfasst.
Was können Sie tun?
Stellen Sie vor der Jahresabrechnung einen Vergleich an!
Vor der Jahresabrechnung lohnt ein Vergleich: Ist der individuelle Strompreis höher als die Strompreispauschale, kann der tatsächliche Kostenansatz günstiger sein. Bei einem niedrigeren individuellen Strompreis kann dagegen die Pauschale vorteilhaft sein. Die Entscheidung gilt grundsätzlich für das gesamte Jahr. Wichtig ist außerdem, die geladenen Strommengen von Anfang an nachvollziehbar und unveränderlich zu dokumentieren. Wir geben Ihnen gerne weitere Tipps: kontakt/at/steuerberater-dill.de
Foto: Robert Kneschke / AdobeStock



