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BFH hilft beim Bonus für Handwerkerleistungen

NEWSLETTER 2/2015: Inanspruchnahme dank neuer BFH-Urteile deutlich leichter

Handwerkerleistungen clever von der Steuer absetzen


Handwerker RechnungWer Handwerkerleistungen rund um sein eigenes Zuhause in Anspruch nimmt, kann einen Teil der Arbeitskosten – nämlich 20 Prozent hiervon – steuerlich absetzen. Dies gilt bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro im Jahr. So können also maximal 1.200 Euro pro Jahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

An diesen Steuerbonus sind jedoch bestimmte Bedingungen geknüpft. Auf der Rechnung des Handwerkers muss genau aufgeschlüsselt sein, welcher Betrag für die Arbeitskosten und welcher Betrag für z.B. (nicht abzugsfähige) Materialkosten aufgewendet wurde. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung, Bankeinzug oder Scheck bezahlt werden. Bei einer Barzahlung erkennt das Finanzamt den Steuerabzug nicht an!

In der Praxis kommt es bei der Inanspruchnahme des Bonus nicht selten zum Streit mit dem Finanzamt – und der wird teilweise bis zum Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten. Die gute Nachricht für Steuerzahler: Oft stellen sich die obersten deutschen Finanzrichter auf ihre Seite.

Steuerbonus gilt auch jenseits der Grundstücksgrenze
So wurden in der Vergangenheit Kosten für Leistungen, die außerhalb des Grundstücks erbracht wurden, von den Finanzämtern in der Regel verwehrt. Der BFH entschied aber, dass der Bonus auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, in Anspruch genommen werden kann (BFH, Az. VI R 56/12). Im konkreten Fall ging es um den Wasser- und Abwasseranschluss an das öffentliche Versorgungssystem.

Nach dieser Entscheidung ist nunmehr geklärt, dass Kosten für Tätigkeiten, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, abzugsfähig sind. Außerdem entschied der BFH, dass die Kostenaufteilung nicht immer genau bis ins letzte Detail separat ausgewiesen werden muss. Sie kann im Einzelfall auch auf dem Weg einer Schätzung erfolgen.

Auch Herstellungskosten können jetzt abgesetzt werden
Umstritten war lange Zeit auch die Frage, ob die Steuerförderung auch Maßnahmen umfasst, die aus steuerlicher Sicht zu Herstellungskosten führen. Bislang wurde der Handwerkerbonus lediglich für Renovierungen sowie Arbeiten zur Erhaltung und Modernisierung gewährt. Nach Ansicht des BFH kommt es aber nicht auf die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten an (BFH, Az. VI R 61/10). Das heißt, der Bonus kann auch im Zusammenhang mit Ausbauten und Erweiterungen am Haus – wie z.B. dem Ausbau des Dachgeschosses oder dem Anbau eines Wintergartens – gewährt werden. Wichtig: Handwerkerarbeiten, die bei einem Neubau anfallen, sind nach wie vor nicht begünstigt.

Foto: Dan Race/fotolia


Was können Sie tun?

Holen Sie das Optimum aus dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen heraus!

Wir zeigen Ihnen gern, wie Sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen optimal nutzen können. Sie könnten z.B. die Zahlungen für umfangreiche Baumaßnahmen auf zwei Jahre verteilen, um dann auch zweimal von der Steuerersparnis zu profitieren. Fragen hierzu? Wir haben die Antworten: kontakt/at/steuerberater-dill.de