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Schärfere Regeln bei strafbefreiender Selbstanzeige

NEWSLETTER 1/2015: Schärfere Regeln bei strafbefreiender Selbstanzeige

Dünne Luft für Steuersünder


SteuerhinterziehungSeit Anfang 2015 gelten schärfere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – mit der Folge, dass 2014 zum Rekordjahr bei Selbstanzeigen wurde. Gerade zum Jahresende gab es einen regelrechten Endspurt reuiger Steuersünder, die ihr Schwarzgeld im Ausland dem Fiskus offenlegen wollen. Eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur bei den 16 Länderfinanzministerien ergab, dass die Zahl der Selbstanzeigen fast die 40.000er-Grenze erreichte – rund 60% mehr als im Jahr 2013 (24.000 Selbstanzeigen).

Grundsätzlich bleibt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige erhalten. Denn die Bundesregierung will den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Aber die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen wurden deutlich verschärft: Die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne zusätzliche Zahlung bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der zu zahlende Geldbetrag wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt. Bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können für noch weiter zurückliegende Zeiträume als bisher besteuert werden. Zudem wird die Zahlung der Hinterziehungszinsen Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige.

Verjährungsfrist bleibt gleich, dafür
gibt es eine längere „Anlaufhemmung“
Es bleibt bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bei einer einfachen Steuerhinterziehung. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich jedoch auf 10 Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige.

Weitere Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrags auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Außerdem wird eine neue Sperrwirkung eingeführt. Hiernach ist keine Selbstanzeige mehr möglich, wenn bereits eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau stattfindet. Ein weiterer solcher Sperrwirkungstatbestand gilt für besonders schwere Fälle. Damit gemeint sind bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehungen mit Beträgen ab 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungszeitraum, z.B. bei so genannten Umsatzsteuerkarussellen.

Foto: Torbz/fotolia


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