Neue Steuerregeln ausführlich zusammengestellt
DILL-NEWSLETTER 03/2022: Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neue Steuerregeln ausführlich zusammengestellt
Bei der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung empfiehlt es sich, die Rechtslage stets gut im Auge zu behalten. Einfluss darauf haben einerseits etwa neue Urteile von Finanzgerichten, andererseits aber auch Verwaltungsanweisungen, die auf Entwicklungen in der Praxis reagieren. Das Bundesfinanzministerium bezog nun in einem Schreiben ausführlich Stellung zu dem Themenkomplex.
„Gerade durch die Rechtsprechung kommt es immer wieder zu Änderungen bei den Regeln zur Dienstwagenüberlassung“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Zuletzt beschäftigten sich die Gerichte gefühlt sogar recht häufig mit dem Thema der privaten Überlassung und den einschlägigen Steuerregeln dazu“, findet der Steuerexperte. Aber auch durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehende deutliche Zunahme des Arbeitens im Homeoffice bestand Klärungsbedarf – wer hauptsächlich von zuhause aus arbeitet, braucht den Dienstwagen schließlich kaum noch aus beruflicher Veranlassung. Die Frage war daher, inwiefern sich diese geänderte Lebensrealität auf die steuerliche Bewertung der Überlassung auswirkt. Rund vier Jahre nach seinem letzten Schreiben zu dem Thema hat das Bundesfinanzministerium jetzt reagiert und entsprechende Verwaltungsanweisungen herausgegeben (BMF, Schreiben vom 3. März 2022, Gz. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001).
Das Schreiben beantwortet auch Fragen zu immer beliebter werdenden alternativen bzw. umweltfreundlichen Fortbewegungsmitteln. So zählt es erstmals etwa Elektrokleinstfahrzeuge (im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) oder Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt, zu Kraftfahrzeugen im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG. „Das bedeutet, dass der Wert ihrer Überlassung zu den Einnahmen zählt, die der Empfänger versteuern muss“, erklärt Steuerberater Dill.
So lässt sich der Sachbezug steuerlich bewerten
Zur Erinnerung: „Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug, so stellt das steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, nämlich einen so genannten Sachbezug“, erläutert der Limburger Steuerfachmann die unstrittige Rechtslage. Das Gleiche gilt, wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Fahrzeug zu mehr als einer wöchentlichen (Familien-)Heimfahrt zur Verfügung gestellt wird. Leasingfahrzeuge sind hierin eingeschlossen. Die Versteuerung bzw. der Wertansatz erfolgt entweder
- mit bestimmten %-Sätzen des Listenpreises des Kfz (die so genannte „Pauschalwertmethode“, siehe Tabelle unten) oder
- mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (die „Fahrtenbuchmethode“).
Elektronisches FahrtenbuchDas Finanzamt muss auch ein elektronisches Fahrtenbuch anerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Aber: Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein – oder zumindest aber dokumentiert werden. Das aktuelle BMF-Schreiben stellt hierzu außerdem klar, dass beim elektronischen Fahrtenbuch in jedem Fall die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten sind. Mehr dazu: BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I Seite 1269 |
Übersicht zu den pauschalen Nutzungswerten (Pauschalwertmethode)
Privatfahrten | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | (Familien-) Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (mehr als 1/Woche) |
1 % des inländischen Listenpreises |
0,03 % x Entfernungs-km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
0,002 % des inländischen Listenpreises je Entfernungs-km zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands |
Wie genau funktioniert die Rechnung? Hier erfahren Sie mehr dazu.
Wenn die Fahrten ins Büro seltener werden
Aufgrund von Corona und der damit verbundenen neuen Homeoffice-Arbeitskultur wurden in vielen Fällen die Fahrten ins Büro seltener. Auf diese Änderung reagiert das BMF-Schreiben folgendermaßen:
„Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).“
„Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung dabei für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahrs in aller Regel nicht gewechselt werden“, erinnert Steuerberater Dill. Hierzu enthält das Schreiben ebenfalls eine erfreuliche Vereinfachung:
„Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich.“
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen
Das BMF-Schreiben erläutert darüber hinaus, wie Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den (Anschaffungs-)Kosten zu behandeln sind. Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind nämlich laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) die zeitraumbezogenen (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Diese BFH-Entscheidung übernimmt nun das BMF. Wichtig: „Maßgeblich hierbei ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer – also z.B. im Fall der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs“, stellt Steuerexperte Dill klar.
Übrigens: Falls die Zuzahlung nicht komplett aufgebraucht werden kann, liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist ebenfalls nicht zulässig. Bezogen auf das konkrete Fahrzeug können Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber zum Beispiel vereinbaren, dass nicht aufgebrauchte Zuzahlungsbeträge zurückerstattet werden.
Was können Sie tun?
Lassen Sie sich rund um das Thema Firmenwagen stets gut steuerlich beraten!
Wie genau in den verschiedenen genannten Punkten verfahren werden sollte, macht das BMF-Schreiben anhand einiger Rechenbeispiele deutlich. Bezogen auf Ihren individuellen Fall beraten wir Sie gerne in einem ausführlichen Gespräch. Wir zeigen insbesondere Selbstständigen, worauf sie beim Firmenwagen achten müssen: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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