Unterstützung für die vom Krieg in der Ukraine Betroffenen
DILL-NEWSLETTER 03/2022: Erleichterungen für das Spendensammeln und Hilfsaktionen
Unterstützung für die vom Krieg in der Ukraine Betroffenen
Viele Privatpersonen, aber auch Vereine und Unternehmen in Deutschland möchten den vom Krieg betroffenen Menschen in der Ukraine sowie den Flüchtlingen helfen. Das Bundesfinanzministerium will dieses gesamtgesellschaftliche Engagement anerkennen. Diesem Ziel dienen verschiedene steuerliche Maßnahmen.
Für die vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen ist jede Hilfe wichtig. Bürokratische Hürden sind da nur hinderlich. Daher will das Bundesfinanzministerium diese möglichst reduzieren und erläutert in einem aktuellen Schreiben dazu verschiedene Maßnahmen (BMF, Schreiben vom 17. März 2022, Gz. IV C 4 – S 2223/19/10003 :013).
„Normalerweise dürfen Vereine keine Spenden für Zwecke sammeln, die nicht von ihrer Satzung gedeckt sind – auch nicht für mildtätige Zwecke“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das gilt etwa für Sport-, Musik-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine. Ihnen wird nun (vorläufig bis zum 31. Dezember 2022) generell gestattet, Spenden für die Unterstützung von Ukraineflüchtlingen oder Kriegsgeschädigten in der Ukraine zu sammeln und steuerbegünstigt zu verwenden. „Dies ist eine wichtige Änderung der Rechtslage und bietet den betroffenen Vereinen Rechtssicherheit beim Spendensammeln“, freut sich Steuerexperte Dill.
Vereine dürfen entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen
Das bedeutet auch, dass die Vereine für solche Spenden auch Spendenbescheinigungen erteilen dürfen. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Mittel anschließend auch für die Unterstützung von Ukraineflüchtlingen oder Geschädigten in der Ukraine verwendet werden. Es muss hierbei nicht nachgewiesen werden, dass die Empfänger konkret bedürftig sind, sondern eine Zuwendung an betroffene Personen/Einrichtungen reicht aus. Wichtig: Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Aufforderung der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 EstDV).
Es ist darüber hinaus unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden. „Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss aber entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhält und verwendet“, mahnt Wolfgang Dill. Außerdem muss der Verein auf die Sonderaktion in der Zuwendungsbestätigung hinweisen.
Weiterhin wird es Vereinen ermöglicht, aus dem vorhanden Vereinsvermögen Ukraineflüchtlinge oder Geschädigte in der Ukraine unterstützen. „Ohne diese Sonderregelung wäre dies nicht möglich, da Vereine grundsätzlich ihr Vermögen nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden dürfen“, erläutert Steuerexperte Dill. Die Sonderregelung stellt sicher, dass alle Vereine in Deutschland für diese Zwecke Geld sammeln und verwenden dürfen, ohne dass ihnen hieraus steuerliche Nachteile drohen. Außerdem dürfen steuerbegünstigte Körperschaften – wie eben Vereine, aber auch Stiftungen oder manche GmbHs – ihr Personal, ihre Räumlichkeiten sowie ihre Sachmittel, die normalerweise einer umsatzsteuerbaren Überlassung unterliegen, steuerbefreit überlassen.
Hilfsmöglichkeiten für Unternehmen und Arbeitnehmer
Auch viele Unternehmen und Arbeitnehmer können (und wollen) helfen. Verzichten etwa Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung (i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG),
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Dazu muss der Arbeitgeber aber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, muss aber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Wichtig: „Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden“, mahnt Steuerberater Dill – und rät daher auch eher zu einer direkten Geldspende (Spendenmöglichkeiten nennen wir am Ende des Artikels).
Umsatzsteuerbefreiung für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
Ein weiteres aktuell drängendes Problem ist Wohnraum zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen. Auch hierzu enthält das BMF-Schreiben eine Regelung. Demnach wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur (nach § 15a UStG) im Billigkeitsweg ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder ähnliches) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zusätzlich im Billigkeitsweg ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitsweg nicht besteuert.
Was können Sie tun?
Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten zur Hilfestellung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine!
In vielen Fällen dürfte eine Geldspende der schnellste und unbürokratischste Weg der Unterstützung sein. Verschiedene Organisationen leisten den Ukrainern schnelle und koordinierte Nothilfe.
- Aktion Deutschland hilft
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30
Spendenstichwort: Nothilfe Ukraine
aktion-deutschland-hilft.de - Bündnis Entwicklung hilft
IBAN: DE29 100 20 5000 100 20 5000
Spendenstichwort: Nothilfe Ukraine
https://spenden.entwicklung-hilft.de
Eigentümer oder Mieter können zur Verfügung stehenden Wohnraum entweder der zuständigen Kommunalverwaltung melden oder diesen auf Portalen wie www.unterkunft-ukraine.de anbieten. Einer behördlichen Genehmigung bedarf es nicht. Bei allen steuerlichen Fragen rund um Ihre Spende bzw. Unterstützungsleistung helfen wir Ihnen gerne weiter: kontakt/at/steuerberater-dill.de
Foto: Wiktorija Kotljartschuk / AdobeStock