Klarstellung zur steuerlichen Förderung
DILL-NEWSLETTER 02/2022: Private Altersvorsorge
Klarstellung zur steuerlichen Förderung
Allein die gesetzliche Rente dürfte in vielen Fällen leider nicht für einen geruhsamen Lebensabend ausreichen. Daher sorgen viele Menschen auch privat fürs Alter vor. Die Beiträge dazu lassen sich steuerlich geltend machen. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium erneut zur Inanspruchnahme dieses Sonderausgabenabzugs geäußert.
Da die Altersrente zunehmend besteuert wird, lassen sich die Beiträge dazu während der Erwerbstätigkeit bzw. Ansparphase steuerlich geltend machen. „Das gilt sowohl für die regulären gesetzlichen Beiträge wie auch für mögliche private Ausgaben zur Altersvorsorge“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Möglich macht das der so genannte Sonderausgabenabzug. Hierüber können die eigenen Beiträge zur Altersvorsorge bis zu einem im Jahr 2022 geltenden Höchstbetrag von insgesamt 24.100 Euro pro Person (bei Verheirateten das Doppelte) als so genannter Vorsorgeaufwand steuermindernd berücksichtigt werden. „Bei der gesetzlichen Rentenversicherung verringert sich allerdings der absetzbare Betrag, sofern der Arbeitgeber einen steuerfreien Anteil der Kosten trägt“, schränkt der Limburger Steuerberater ein. Darüber hinaus ist die genannte Summe der Gesamtbetrag der begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen. Bei der Riester-Rente zum Beispiel ist der Betrag der absetzbaren Sonderausgaben auf jährlich 2.100 Euro begrenzt.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit unabhängig davon die private Altersvorsorge aber auch steuerlich tatsächlich einkommensmindernd anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. „So muss etwa bereits zu Beginn der Vertragslaufzeit ein so genanntes Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen werden“, erklärt Steuerexperte Dill. Das heißt: Bereits bei Vertragsabschluss wird die Höhe der garantierten monatlichen Auszahlungen bzw. Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrags festgelegt. Alternativ kann ein konkret bezifferter Faktor garantiert werden.
Automatischer Datenabgleich mit dem Finanzamt
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben nun einige Änderungen bezüglich der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (nach § 10 a EStG) vorgenommen (BMF, Schreiben vom 11. Februar 2022, Gz. IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 ). Die Änderungen sind weniger inhaltlicher als vor allem technischer Natur. So wird unter anderem festgelegt, dass die vom jeweiligen Anbieter der privaten Altersvorsorge mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug (z.B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs (nach § 91 EStG) durch die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) überprüft und mögliche Abweichungen gegebenenfalls an das zuständige Finanzamt mitgeteilt werden. Das Finanzamt wiederum würde dann den Einkommensteuerbescheid entsprechend ändern.
Was können Sie tun?
Nutzen Sie bei der privaten Altersvorsorge Ihr steuerliches Optimierungspotenzial voll aus!
Es gibt verschiedene – mehr oder weniger – attraktive Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge. Dazu zählen neben dem „Riestern“ und der „Rürup-Rente“ beispsielsweise Kapitallebensversicherungen. Neben der Frage nach der Rendite spielen bei allen Vorsorgeformen auch steuerliche Fragen eine große Rolle. Wir beraten Sie gerne dazu: kontakt/at/steuerberater-dill.de
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