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Neues auf dem Arbeitsmarkt 2022

DILL-NEWSLETTER 01/2022: Was sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Jahresbeginn geändert hat

Neues auf dem Arbeitsmarkt 2022

Neues auf dem Arbeitsmarkt 2022Auf dem Arbeitsmarkt sind zu Jahresbeginn einige neue Regeln in Kraft getreten, weitere kommen im Jahresverlauf hinzu. Sie bringen für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer einige Erleichterungen bzw. Verbesserungen – aber teilweise auch bestimmte Verpflichtungen.

Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld

  • Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert. „Dazu zählen insbesondere der erleichterte Zugang sowie die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von 12 auf maximal 24 Monate“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Elektronische Arbeitslosmeldung

  • Zum Jahresbeginn trat die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. „Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig auch eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung“, freut sich der Limburger Steuerexperte Dill. Für die Nutzung ist ein elektronischer Identitätsnachweis erforderlich, also die so genannte „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises.

Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten

  • In Anbetracht der anhaltenden Herausforderungen durch die Corona-Krise wurde die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein weiteres Jahr verlängert. Für 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (wie bereits für 2021) demnach weiterhin 46.060 Euro. „Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2022 erneut ausgesetzt“, ergänzt Steuerberater Dill.

Rechengrößen der Sozialversicherung

  • Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vorvergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. „Nachdem diese Lohnentwicklung in den Vorjahren immer positiv verlaufen war, betrug sie 2020 im gesamten Bundesgebiet minus 0,15%, allein in den alten Bundesländern sogar minus 0,34%“, erläutert Steuerberater Dill. Entsprechend ändern sich die meisten Bezugsgrößen auch nicht. Allerdings sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt dagegen, und zwar auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat)

Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassen

  • Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 15 Prozent) zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen wurden. „In Tarifverträgen kann von diesen Regelungen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden“, stellt der Limburger Steuerfachmann klar.

Sachbezugswerte 2022

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales passt jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus an. „Es soll dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherstellen“, weiß Steuerberater Dill. Daher werden die Werte für Verpflegung und Unterkunft jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Entbürokratisierung des Statusfeststellungsverfahrens

  • Gilt eine Person als abhängig Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger? „Diese Frage ist nicht nur für die gesetzliche Sozialversicherung von Bedeutung, sondern etwa auch für einen Auftraggeber“, erklärt Wolfgang Dill. Eine Antwort bietet das so genannte Statusfeststellungsverfahren, für das die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig ist. Das Verfahren soll zum 1. April 2022 entbürokratisiert werden. Die dann in Kraft tretenden Neuregelungen sollen vor allem unnötige separate Statusfeststellungsverfahren vermeiden.

Teilhabe am Arbeitsmarkt erleichtern

  • Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt soll erleichtert werden. Dazu wurden bundesweit trägerübergreifende Ansprechstellen eingerichtet, die zum Jahresanfang ihre Arbeit aufgenommen haben. Sie informieren und beraten Arbeitgeber zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und unterstützen sie handfest bei der Antragstellung.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto je Arbeitsstunde. Zum 1. Juli steigt er planmäßig auf 10,45 Euro pro Stunde. Wann genau die von der Ampelkoalition angekündigte Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro die Stunde kommt, ist aktuell noch nicht klar.

Steuer-ID für gewerbliche Minijobber

  • Arbeitgeber, die gewerbliche Minijobber beschäftigen, müssen ab diesem Jahr deren Steuer-Identifikationsnummer an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal abgeführt oder der Minijobber individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert wird. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. „Im so genannten Haushaltsscheck-Verfahren erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID aber nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird“, beruhigt Steuerberater Dill. Dieses Verfahren ermöglicht eine vereinfachte Meldung von im privaten Haushalt beschäftigten Minijobbern.

Diese und weitere Änderungen sind auch einer Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu entnehmen.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie die Auswirkung der neuen Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis!

Wie wirken sich die genannten und weiteren Regeln auf Ihr Arbeitsverhältnis aus? Besteht Handlungsbedarf? Wo liegt nun ein Verbesserungspotenzial in der Vertragsgestaltung? Lassen sich Sachverhalte steuerlich weiter optimieren? Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de

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