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Elektrofahrrad & Co.: Neuer Steuervorteil für den Arbeitsweg auf zwei Rädern

DILL-NEWSLETTER 4/2019: Elektrofahrrad & Co: Welche Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung gilt

Neuer Steuervorteil für den Arbeitsweg auf zwei Rädern


Immer öfter überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein (elektrisches) Dienstfahrrad oder auch einen E-Scooter für den Arbeitsweg. Und natürlich dürfen die Arbeitnehmer das Gefährt meist privat nutzen. Dabei sind aber einige lohnsteuerlichen Spielregeln zu beachten.

Mobilität auf zwei Rädern steht inzwischen bei vielen Arbeitnehmern hoch im Kurs. „Aus steuerlicher Sicht gibt es allerdings einen Unterschied zwischen einem normalen Rad, einem Elektrofahrrad und einem Elektroroller“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Allen gemein ist jedoch, dass sie aktuell steuerlich besonders gefördert werden. Schließlich will der Staat die umweltfreundliche Mobilität fördern.

Das gilt bei einem ganz „normalen“ Fahrrad

„Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike oder Rennrad als Dienstfahrrad fährt, darf sich besonders freuen“, sagt Steuerexperte Dill. Denn die Nutzungsüberlassung ist derzeit steuerfrei, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dienstlich oder privat unterwegs ist.

Dabei gilt es allerdings zwei Punkte zu beachten:

  • Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden.
  • Aktuell gilt die Regelung nur bis Ende 2021 (wobei eine Aufhebung dieser Grenze im Gespräch ist).

Das gilt beim Elektrofahrrad bzw. Pedelec

Beim Fahrrad mit  Elektro-Unterstützung heißt es auf die mögliche Geschwindigkeit zu achten: „Erreicht das Fahrrad mit der Unterstützung höchstens 25 km/h, gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder“, so Steuerberater Dill. Das betrifft in der Regel so genannte Pedelecs, bei denen der Fahrer stets auch selbst in die Pedale treten muss.

Wichtig: Ob nun „normales“ Fahrrad oder Elektrofahrrad bzw. Pedelec – steuerfrei bleiben sie nur, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Gehalt überlässt. „Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung, muss er den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern“, mahnt Wolfgang Dill. Allerdings gibt es auch hier einen kleinen Steuervorteil: Für die private Nutzung muss nämlich 1% des halben, auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden.

Ergänzung 13. Januar 2020:

Nach einem neuen, gleichlautenden Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg (3 – S-233.4 / 187 vom 09.01.2020) gilt folgendes: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Der Steuervorteil ist also etwas größer geworden.

Das gilt beim E-Bike

Erreicht das Elektrofahrrad mit seinem Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h, gilt es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dementsprechend greifen hier dann auch andere steuerliche Regeln, nämlich die für Elektrofahrzeuge. Die private Nutzung hier müssen Arbeitnehmer also ebenfalls mit monatlich 1% des halben Listenpreises (auf volle 100 Euro abgerundet) als geldwerten Vorteil versteuern. „Wie bei Pedelecs auch, erfolgt aber immerhin keine zusätzliche Versteuerung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte“, sagt Steuerberater Dill.

Das gilt beim E-Scooter bzw. Elektroroller

Ein noch recht neues, aber gerade im Straßenbild von Großstädten inzwischen schon gewohntes Gefährt sind Elektroller. Elektrische Tretroller, E-Scooter und auch Segways gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. „Für sie gelten daher die gleichen steuerlichen Maßgaben wie für die Überlassung von Elektro-Pkw“, so der Limburger Steuerexperte.

Das heißt: Ihre private Nutzung muss als geldwerter Vorteil versteuert werden, und zwar

  • mit monatlich 1 Prozent des halben auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises und
  • zusätzlich für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03% des Listenpreises pro Kilometer).

So wird gerechnet:

Beispiel: Der Elektroroller kostet laut Listenpreis 1.500 Euro, der Weg zur Arbeit beträgt 10 Kilometer.

Die Hälfte des Listenpreises beträgt 750 Euro, abgerundet also 700 Euro.
1% davon sind 7 Euro.
0,03% von 700 Euro sind 0,21 Euro x 10 (Kilometer Arbeitsweg) = 2,10 Euro

Der geldwerte Vorteil beträgt also (7 Euro + 2,10 Euro =) 9,10 Euro monatlich.

Insgesamt gilt es noch zwei wichtige Dinge zu beachten:

  1. Auf den geldwerten Vorteil ist die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge nicht anzuwenden, da die Bewertung nach der Bruttolistenpreis-Regelung erfolgt.
  2. Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung aber stets die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer ansetzen.


Foto: Halfpoint/AdobeStock


Was können Sie tun?

Tun Sie Ihren Arbeitnehmern und der Umwelt etwas Gutes!

Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein (Elektro-)Dienstfahrrad auch zur privaten Nutzung überlässt, schafft dadurch natürlich einen attraktiven Incentive. Möglich ist neben dem Kauf übrigens auch das Leasing. Wir zeigen Ihnen gerne, worauf Sie hierbei steuerlich achten müssen: kontakt/at/steuerberater-dill.de