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Sonderabschreibung: Positives Signal für den Wohnungsmarkt

DILL-NEWSLETTER 3/2019: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Positives Signal für den Wohnungsmarkt


Sonderabschreibung: Positives Signal für den WohnungsmarktAuf dieses „grüne Licht“ haben private Investoren bereits länger gewartet. Nun hat der Bundesrat den Weg für eine Sonderabschreibung beim Mietwohnungsbau frei gemacht. Damit soll der Wohnungsmarkt entlastet werden. Aber: Freie Fahrt haben nur besonders günstige Wohnungen.

Nach Monaten der Ungewissheit haben private Investoren nun endlich Klarheit: Der Bundesrat hat den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau jetzt zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Allerdings setzte der Bundesrat in der Folge den Gesetzesbeschluss zunächst von der Tagesordnung ab. Nun aber stimmte die Länderkammer zu.

Insgesamt können 28 Prozent abgeschrieben werden

„Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre jeweils fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Und zwar zusätzlich zur bereits geltenden linearen Abschreibung über zwei Prozent“, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Damit können dann in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.

Ziel: Bezahlbaren Wohnraum schaffen

„Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen“, sagt Steuerexperte Dill. Durch diese Begrenzung will der Gesetzgeber den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anregen. Es gilt allerdings noch eine zusätzliche Einschränkung: Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. „Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen“, so der Limburger Steuerberater. Wichtig zu beachten: Liegen die Kosten über den eingangs genannten 3.000 Euro pro Quadratmeter, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist, dass neuer Wohnraum entsteht. Der Bauantrag muss zwischen dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden sein bzw. werden. Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-) vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. „Konkret bedeutet dies, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen muss“, erklärt Steuerberater Dill.

Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.

Foto: Romolo Tavani/AdobeStock


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