Frische Steuervorteile für umweltfreundliche Mobilität
DILL-NEWSLETTER 2/2019: Klimaschonend zur Arbeit
Neue Steuervorteile für umweltfreundliche Mobilität
Schon heute nutzen viele Arbeitnehmer für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle Bus, Bahn oder Fahrrad. Der Gesetzgeber will die Nutzung dieser umweltfreundlichen Verkehrsmittel nun noch attraktiver gestalten. Dazu werden rund um die Mobilität einige Steuerschrauben gelockert – unter anderem auch für Elektro-Autos.
„Die neuen Regeln sind auch eine gute Nachricht für alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern gerne attraktive Incentives geben möchten“, freut sich Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. So werden ab sofort (d.h. ab dem Veranlagungszeitraum 2019) gewährte Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers von der Steuer befreit. „Das gilt für Barzuschüsse genauso wie für Sachbezüge“, erläutert Steuerberater Dill. Die Steuerbefreiung umfasst zudem private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Umwelt- und Verkehrsbelastungen sollen gesenkt werden
Eine solche Steuerbefreiung gab es bis zum Jahr 2004 schon einmal; sie fiel aber damals finanzpolitischen Sparmaßnahmen zum Opfer. „Inzwischen haben sich staatliche Kassenlage und Zeitgeist – Stichwort Klimawandel – wieder geändert“, weiß der Limburger Steuerexperte. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll daher attraktiver werden, auch um die Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu senken.
Zwar konnten Arbeitgeber auch bisher schon ihren Mitarbeitern den Weg zur Arbeit steuerlich attraktiver gestalten. „Das war aber nicht ganz unkompliziert“, erinnert sich Wolfgang Dill. „Die Neuregelung verspricht hingegen weniger bürokratische Lasten.“ So hat sie für Arbeitgeber den Vorteil, dass sie das Job-Ticket nicht mehr in die monatliche 44-Euro-Freigrenze einbeziehen müssen (was bislang schnell zum Problem werden konnte). Auch eine etwaige pauschale Besteuerung ist dann überflüssig.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
Ein paar Dinge sind dennoch zu beachten: Arbeitgeber müssen insbesondere einen Zuschuss bzw. den gewährten Sachbezug grundsätzlich getrennt im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Er ist ferner auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Außerdem kann sowohl für den Kauf von Job-Tickets als auch für den Ersatz einer Fahrkarte kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Arbeitnehmer müssen wissen: „Die steuerfreien Leistungen werden im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf ihre Entfernungspauschale angerechnet“, erklärt Steuerberater Dill. „Dadurch mindert sich ihr Werbungskostenabzug entsprechend.“ Aber auch bisher schon minderten sowohl pauschal besteuerte als auch steuerfreie Bezüge, in denen die 44-Euro-Grenze greift, den Werbungskostenabzug für den Weg von und zur Arbeit.
Steuerfreiheit fürs Dienstfahrrad
Der neue Steuervorteil für das Jobticket ist aber längst nicht die einzige Maßnahme, um die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern. Im Einkommensteuergesetz (EStG) wurde außerdem die Steuerfreiheit der Nutzung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes aufgenommen (siehe auch Newsletter 1/2019). Der vom Arbeitgeber zusätzlich (zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) gewährte geldwerte Vorteil aus der Nutzung von Dienstfahrrädern ist ab 2019 bis 2021 steuerfrei. „Entsprechendes gilt für die Nutzung eines dienstlichen Elektrofahrrads – aber nur, wenn es verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist“, so Steuerberater Dill. Noch ein Vorteil: Das Finanzamt rechnet den geldwerten Vorteil nicht auf die Entfernungspauschale an.
Neuer Vorteil auch für Selbständige
Vorsicht: „Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich“, warnt der Limburger Steuerexperte. Und: Ist das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (falls es schneller als 25 km/h fährt), muss der Privatnutzungsvorteil nach den üblichen Regeln der Dienstwagenbesteuerung ermittelt werden (also nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode).
Selbständige können übrigens ebenfalls von einer neuen Regel profitieren: „Sie müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als Entnahme erfassen“, so Steuerberater Dill.
Elektrodienstfahrzeuge müssen nur zur Hälfte versteuert werden
Und auch die Förderung von Elektrodienstfahrzeugen ist noch einmal deutlich attraktiver geworden. Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne von § 3 des Elektromobilitätsgesetzes wird die Bemessungsgrundlage halbiert. Konkret heißt das: „Der Arbeitnehmer muss also nur den halben geldwerten Vorteil versteuern, genauer gesagt monatlich 0,5% des Kfz-Bruttolistenpreises anstatt 1%“, erklärt Wolfgang Dill. Aber: Diese Ermäßigung gilt nur für Dienstwagen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden.
Wer seinen Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, muss bei der Berechnung der Kfz-Gesamtkosten nur die hälftigen Anschaffungskosten von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen einbezogen werden. Der Privatnutzungsvorteil fällt hier also ebenfalls niedriger aus.
Foto: elektronik-zeit/AdobeStock
Was können Sie tun?
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Umweltfreundliche Mobilität wird immer wichtiger. Das erkennt natürlich auch der Gesetzgeber und setzt neue steuerliche Anreize. Damit verbunden sind aber bestimmte Regeln. Wir beraten Sie gerne zu ihren Möglichkeiten: kontakt/at/steuerberater-dill.de