Vorsicht bei Prämienzahlungen der Krankenkasse
DILL-NEWSLETTER 7/2018: Beitragsrückerstattung mindert Sonderausgabenabzug
Vorsicht bei Prämienzahlungen der Krankenkasse
Schon seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten Tarife anbieten, die bestimmte Prämien vorsehen. Solche Kostenerstattungen können aber Ärger rund um die Sonderausgaben verursachen, wie nun ein aktueller Fall vorm Bundesfinanzhof zeigt.
Um den aktuellen Streit vorm Bundesfinanzhof zu verstehen, hilft erst einmal ein Blick zurück. Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten so genannte Wahltarife anzubieten. Das können Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife sein.
Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt. Auf dessen Grundlage konnte er je Kalenderjahr eine Prämie bis zur Höhe von 450 Euro erhalten. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt. „Im für ihn ungünstigsten Fall hätte er seiner Krankenkasse also weitere 100 Euro zu zahlen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Sonderausgaben in der Steuererklärung
Nun erhielt der Versicherte in einem Jahr eine Prämie in Höhe von 450 Euro. Gleichzeitig machte er seine Krankenversicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes). Er berücksichtigte dabei aber nicht die ausbezahlte Prämie – was das Finanzamt auf den Plan rief. Es sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung. Dementsprechend setzte das Finanzamt geringere Sonderausgaben an. Der Versicherungsnehmer legte Einspruch und Klage ein – ohne Erfolg.
Wirtschaftliche Belastung ist Voraussetzung für Steuerabzug
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Das stellte der Bundesfinanzhof klar (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018, Az. X R 41/17). „Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere“, erläutert Steuerexperte Dill. „Und genau die ist eine wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.“
Unterschied zu Bonusleistungen
„Das ist auch ein wesentlicher Unterschied zwischen solchen Prämien und Bonusleistungen“, so Wolfgang Dill. Gesetzliche Krankenkassen können ihren Mitgliedern nämlich auch Boni zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (gemäß § 65a SGB V) gewähren. „Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge aber nicht“, sagt der Limburger Steuerberater mit Verweis auf eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15, BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989).
Den Unterschied sehen die Finanzrichter darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist. Damit steht er nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse unter Umständen weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.
Prämie entspricht der Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung
Die Beurteilung der Prämie entspricht damit letztlich der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. Im Falle der Beitragserstattungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krankheitskosten; im streitgegenständlichen Wahltarif ist der Preis des Klägers eben das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.
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