Eine Zusatzversicherung als steuerfreier Sachlohn?
DILL-NEWSLETTER 7/2018: Genau auf die Formulierung im Arbeitsvertrag achten
Eine Zusatzversicherung als steuerfreier Sachlohn?
Kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Krankenversicherung als steuerfreien Sachlohn zukommen lassen? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun der Bundesfinanzhof. Und kam dabei zu dem Schluss: Kommt ganz drauf an.
„Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern prinzipiell auch einen zusätzlichen Krankenversicherungsschutz als steuerfreien Sachlohn zukommen lassen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Im Grundsatz bestätigte das nun auch noch einmal der Bundesfinanzhof. Der befasste sich in gleich zwei Fällen mit der zusätzliche Krankenversicherung als steuerfreien Sachlohn. Und kam dabei zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen – weshalb die Fälle auch einige Fallstricke rund um das Thema gut beleuchten.
Freigrenze für Sachlohn liegt bei 44 Euro
Zunächst zum Hintergrund: „Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die im Einkommensteuergesetz festgelegte Freigrenze erheblich“, erläutert Steuerberater Dill. Genauer gesagt geht es um den § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wonach die monatliche Freigrenze für Sachlohn bei 44 Euro liegt.
„Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend“, heißt es in der Urteilsbegründung zum ersten Fall etwas sperrig (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16). Das bedeutet konkret: „Hat der betroffene Arbeitnehmer auf der Grundlage seines Arbeitsvertrags lediglich Anspruch auf die Krankenversicherung selbst, nicht aber auf die Geldzahlung dafür, liegt ein Sachbezug vor“, führt der Limburger Steuerexperte aus. Es kam daher auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht.
Wenn der Arbeitgeber lediglich den Kontakt herstellt
Anders lag der Sachverhalt im zweiten verhandelten Fall. Hier hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einem „Mitarbeiteraushang“ darüber informiert, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse des Arbeitgebers auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt.
Diese Zuschüsse blieben zwar regelmäßig unter der Freigrenze von 44 Euro. Nach dem Urteil des BFH handelte es sich aber dennoch um Barlohn (BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17 ). Denn ein Sachbezug liege eben nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. „In diesem Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern jedoch letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen“, so Steuerberater Dill. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern – anders als im ersten Fall – keinen Versicherungsschutz zugesagt.
Weiterführende Links:
- BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16
- BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17
- § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Foto: Marco2811/fotolia.de
Was können Sie tun?
Achten Sie genau auf die Formulierung im Arbeitsvertrag!
Die unterschiedliche Betrachtungsweise des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor (wie im ersten Fall). Andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 Euro aber erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen (wie im zweiten Fall).
Soll der Zuschuss aber steuerfrei bleiben, kommt es daher ganz genau auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an. Wir beraten Sie gerne zu den verschiedenen Möglichkeiten und der dazu jeweils passenden Formulierung im Arbeitsvertrag: kontakt/at/steuerberater-dill.de