Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Kein Pardon fürs schludernde Finanzamt

DILL-NEWSLETTER 4/2018: Seltenes Glück für eine Steuerzahlerin

Kein Pardon fürs schludernde Finanzamt


Unerwarteter Geldsegen: Kein Pardon fürs schludernde FinanzamtJeder Mensch macht Fehler, selbst Beamte. Aber wenn das Finanzamt schludert, kann das wohl kaum dem Steuerpflichtigen in die Schuhe geschoben werden – findet auch der Bundesfinanzhof. Entsprechend durfte sich eine Arbeitnehmerin über eine kräftige Steuerermäßigung freuen.

Eigentlich war es eine Alltagssituation, die da jetzt vorm Bundesfinanzhof verhandelt wurde (BFH, Urteil vom 16. Januar 2018, Az. VI R 41/16): Eine Arbeitnehmerin wechselte den Job. Sie gab ihren aus beiden Arbeitsverhältnissen bezogenen Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum (2011) zutreffend in ihrer Steuererklärung an. Die Erklärung reichte sie in Papierform ein. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid aber lediglich den Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis mit der neuen Firma.

Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids wurde allerdings festgestellt, dass der alte Arbeitgeber der Frau zwar die richtigen Lohndaten übermittelt hatte – offenbar allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt. Deshalb waren sie im Bescheid nicht berücksichtigt. Daraufhin erließ das Amt einen Änderungsbescheid. Schließlich sei es nach § 129 Satz 1 AO änderungsbefugt. „Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Doch nicht immer ist das möglich – worauf auch die Steuerzahlerin spekulierte. Sie legte Einspruch und anschließend Klage ein.

Finanzamt muss den Lohn abgleichen

Vollkommen zurecht, urteilten die obersten deutschen Finanzrichter. Das Finanzamt muss bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn mit den Angaben des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitslohn in der Erklärung abgleichen. Tut es das nicht und erfasst die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen zu niedrig, kann das Amt den eigenen Fehler nicht im Nachhinein berichtigen.

Irren ist mechanisch? Nein, es bleibt menschlich!

Für die Finanzrichter lag im konkreten Fall keine offenbare Unrichtigkeit vor. „Entscheidend war hierfür, dass die Steuerzahlerin ihren Arbeitslohn zutreffend erklärt hatte“, so der Limburger Steuerexperte Wolfgang Dill. Das Finanzamt hatte eben allein darauf vertraut, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt nach dem BFH kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des Finanzamts vor. Eine spätere Berichtigung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Steuerberater Dill mahnt aber, dass Arbeitnehmer ebenfalls aufpassen müssen. Denn auch für sie gilt § 129 AO. „Wird also infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers vom Finanzamt nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeitslohn erfasst, muss innerhalb der Einspruchsfrist reagiert werden“, so Dill. Hier kann das geschulte Auge des Steuerberaters vor manchmal recht teuren Versäumnissen schützen.

Weiterführender Link

Das Urteil im Original-Wortlaut

Foto: Franz Pfluegl/fotolia.de


Was können Sie tun?

Freuen Sie sich nicht zu früh über ein Versäumnis des Finanzamts!

Ein Urteil wie das im Text geschilderte wird wohl (leider) eine Ausnahme bleiben. Denn mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber eine neue Korrekturmöglichkeit in der Abgabenordnung (AO) geschaffen, nach der ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden kann, wenn das Finanzamt elektronische (Lohn-)Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat. Zum Glück der Steuerzahlerin war diese Änderungsnorm im Urteilsfall aber noch nicht anwendbar. Sie gilt nämlich erst für Besteuerungszeiträume nach 2016. Damit Sie sich bei Ihrer Steuerklärung erst gar nicht auf Glück verlassen müssen, ziehen Sie uns zu Rate: kontakt/at/steuerberater-dill.de