Fahrtenbuch: Für den Maserati-Fahrer lief’s beim Finanzamt nicht rund
DILL-NEWSLETTER 2/2018: Immer wieder Streit ums Fahrtenbuch
Für den Maserati-Fahrer lief’s beim Finanzamt nicht rund
Klar: Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss das als geldwerten Vorteil versteuern. Weniger klar ist, ob dabei die so genannte 1-%-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuchs besser ist. Letzteres kann gerade bei einem hohen Listenpreis des Fahrzeuges günstiger sein – allerdings schaut das Finanzamt hierbei gerne ganz genau hin. Wie jetzt aktuell der Fall eines Maserati-Fahrers vorm Finanzgericht Rheinland-Pfalz zeigte.
Grundsätzlich muss sich jeder Unternehmer oder Angestellte, der einen Firmenwagen auch privat nutzt, folgende Frage stellen: Versteuere ich pauschal nach der 1-%-Regelung oder erbringe ich lieber den Nachweis über den tatsächlich entstandenen Aufwand per Fahrtenbuch? „Die 1-%-Regelung punktet in vielen Fällen mit ihrer Einfachheit“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Hierbei wird dann 1% des Bruttolisten-Neupreises als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung angesetzt.
Beispiel:
- Der Dienstwagen steht zum Neupreis mit 25.000 Euro in der Liste des Herstellers.
- 1% hiervon sind 250 Euro.
- Bei einer privaten Nutzung müssen also auf 250 Euro monatlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, (eventuell) Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Wann sich das Führen eines Fahrtenbuchs lohnt
„Es gibt allerdings einige Fälle, in denen diese Regelung den Fahrer bei der Einkommensteuer eher schlechter stellt“, weiß Steuerexperte Dill. Das gilt etwa dann, wenn der Dienstwagen gebraucht gekauft wurde, die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsplatz recht groß ist oder der Wagen eigentlich nur wenig privat genutzt wird. Und das gilt auch, wenn der Dienstwagen sehr teuer ist. „In all diesen Fällen kann es sich trotz des höheren Aufwandes lohnen, ein Fahrtenbuch zu führen“, so der Limburger Steuerfachmann.
Dann aber schaut das Finanzamt auch besonders gerne ganz genau hin. Diese Erfahrung musste nun ein Arbeitnehmer aus Rheinland-Pfalz machen, der sich für seine Dienst- und Privatfahrten gerne in einen Maserati setzte (Listenpreis: 116.000 Euro).
Er führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des Finanzamts allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher ermittelte es den geldwerten Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der 1-%-Regelung.
Masarati-Fahrer schaute vor Gericht in die Röhre
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Doch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf die Seite des Finanzamts (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 2017, Az. 5 K 1391/15). So stellte das Gericht unter anderem fest, dass das für die Eintragungen verwendete Formularbuch erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen sei. „Daraus folgerten die Richter, dass die Aufzeichnungen nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien“, erläutert Steuerberater Dill. Der Kläger argumentierte, er habe ein unleserliches erstes Fahrtenbuch noch einmal sauber übertragen – konnte dieses aber nicht vorlegen.
Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Bestimmte Kilometerstände konnten nicht stimmen. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben – weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt bzw. bereits verkauft gewesen sei.
Besser erst gar keine Zweifel aufkommen lassen
Nicht immer liegt der Fall so eindeutig wie hier. Manchmal sind es in der Tat nur kleine Formfehler, die das Finanzamt an einem Fahrtenbuch zweifeln lassen. Daher hier noch einmal in Kürze, was in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu einer Fahrt aufgeführt sein muss:
- das Datum,
- die Uhrzeit,
- die Reiseroute,
- Besonderheiten (Stau, Umleitung etc.),
- der Grund der Fahrt (mit Kundennamen/Lieferantennamen oder Ähnlichem)
- sowie der Kilometerstand.
„Wenn getankt wurde, muss das ebenfalls unter Angabe der getankten Menge vermerkt werden“, ergänzt Steuerberater Dill. Ganz wichtig aber ist eben auch das Kriterium „zeitnah“. „Besonders skeptisch werden Finanzbeamte etwa dann, wenn ein Fahrtenbuch offensichtlich in einem Rutsch erstellt wurde“, so der Limburger Steuerfachmann.
Weiterführender Link
Volltext des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Foto: Alexandre Prévot/wikicommons
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Ob in Ihrem Fall die 1-%-Regelung oder das Führen eines Fahrtenbuchs sinnvoller ist, klären wir mit Ihnen gerne in einem individuellen Beratungsgespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de