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Dienstrad: Lieber steuersicher auf den Sattel schwingen

DILL-NEWSLETTER 8/2017: Wenn der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad stellt

Steuersicher auf den Sattel schwingen


Fahrrad vom Chef: Lieber steuersicher auf den Sattel schwingen

Das Fahrrad ist gleich in mehrfacher Hinsicht ein ideales Verkehrsmittel: flexibel, umweltfreundlich und gesund. Das erkennen sowohl immer mehr Arbeitnehmer als auch ihre Arbeitgeber. Doch wie steht es um die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern?

„Bei den Finanzämtern häufen sich derzeit die Anfragen zu Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Überlassung eines Dienstrades auch zur privaten Nutzung anbieten“, beobachtet Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das veranlasste nun gleich zwei Landesämter zu reagieren. So bezogen jetzt die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen und das Bayerische Landesamt für Steuern zur lohnsteuerlichen Behandlung dieser Überlassung Stellung.

In lohnsteuerlicher Hinsicht gilt für diese Überlassung laut OFD NRW Folgendes: Die Nutzungsüberlassung ist zu privaten Zwecken nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. Satz 10 EStG zu bewerten, wenn sie

  • bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder
  • aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrades ist.

So wird der geldwerte Vorteil korrekt ermittelt

Der sich aus der Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads ergebende monatliche geldwerte Vorteil wird wie folgt ermittelt:

  • 1% der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer, wenn es sich verkehrsrechtlich um ein Fahrrad handelt oder
  • 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug handelt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern konkretisiert diese Regelungen zum geldwerten Vorteil noch unter zweierlei Gesichtspunkten:

  • Regelfall: Für die Privatnutzung muss 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (einschließlich Umsatzsteuer) lohnversteuert werden. Damit sind sämtliche Fahrten abgegolten, die der Arbeitnehmer mit dem Fahrrad unternimmt (auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Der errechnete Vorteil darf allerdings nicht unter die steuerfreie 44-Euro-Freigrenze gefasst werden.
  • Sonderfall: Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (bei einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h), muss der geldwerte Vorteil wie bei Dienstwagen ermittelt werden. Erfolgt die Vorteilsversteuerung in diesem Fall nach der 1-%-Methode, müssen daher Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich versteuert werden.

Handelt es sich bei dem dienstlichen E-Bike verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, hierauf eine 15%ige Pauschalversteuerung anzuwenden. Arbeitnehmer dürfen den Nutzungsvorteil alternativ durch eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr) ermitteln. Der Vorteil muss dann mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt angesetzt werden.

aktualisiert am 1.8.2018

Foto: Kzenon/fotolia.de


Was können Sie tun?

Vergessen Sie beim Erwerb des Dienstrads nicht das Finanzamt!

Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag ein so genannter Arbeitslohn von dritter Seite. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung können bei einem Fahrradkauf nach einer 36-monatigen Nutzung als „Endpreis“ aus Vereinfachungsgründen 40% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, entsteht insoweit also ein geldwerter Vorteil. Wir helfen Ihnen gerne rechtssicher auf den Fahrradsattel: kontakt/at/steuerberater-dill.de