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Werbungskosten sind nur begrenzt absetzbar

DILL-NEWSLETTER 6/2017: Begrenzt absetzbares Arbeitszimmer eines Schulinspektors bzw. Fachberaters

Werbungskosten: Sonderregelungen für Schulaufseher


Werbungskosten: Das Arbeitszimmer eines Schulinspektors bzw. Fachberaters der Schulaufsicht

An einer Schule sind weit mehr Experten als „nur“ Lehrer tätig, sondern beispielsweise auch Fachberater und Schulinspektoren. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen stellt jetzt für alle bundesweit Betroffenen klar: Für diese Personengruppen gelten beim häuslichen Arbeitszimmer die gleichen Regeln.

Unabhängig von der Zeit am heimischen Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung oder Klausur-Korrekturen: „Der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Lehrers befindet sich in der Schule“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Unterrichtsleistung ist ihr zentrales berufsprägendes Merkmal. „Dementsprechend können sie für das häusliche Arbeitszimmer maximal 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen.“

Doch wie steht es etwa um Fachberater der Schulaufsicht oder Schulinspektoren? Bei ihnen befindet sich der berufliche Schwerpunkt schließlich nicht zwangsläufig im Klassenzimmer.

Hierzu hat nun die Oberfinanzdirektion Niedersachsen Stellung bezogen:

Fachberater der Schulaufsicht

Im Rahmen der Fachberatertätigkeit sollen innovative Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung vermittelt und unterstützt werden. Ihre Arbeit beschränkt sich dabei nicht nur auf die Tätigkeit am Schreibtisch. Zum Beispiel erfolgt eine fachbezogene unterrichtliche Beratung oder eine Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger bei der Schulbauplanung und bei der Errichtung von Fachräumen.

„Diese Tätigkeiten rechtfertigen allerdings keine von Lehrkräften abweichende steuerliche Betrachtung“, bedauert Steuerexperte Wolfgang Dill. Somit stelle das häusliche Arbeitszimmer eines Fachberaters nicht den qualitativen Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar.

Schulinspektoren

Eine Schulinspektion soll in die Arbeit der Schule Einsicht nehmen. Sie besteht aus einer Vorbereitungs-, einer Durchführungs- und einer Dokumentationsphase (Nachbereitungsphase). Die Vor- und Nachbereitungsphase erfolgen in der Regel am so genannten Telearbeitsplatz, also im häuslichen Arbeitszimmer des Schulinspektors.

Aber: Für die Oberfinanzdirektion stellt die Einsichtnahme in die Arbeit der Schule den qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt eines Schulinspektors dar. Die für die außerhäusliche Tätigkeit erforderlichen Vor- und Nachbereitungen im häuslichen Arbeitszimmer hätten in der Regel keinen berufsprägenden Charakter. Die für den Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen würden in der Schule erbracht. „Daher kommt auch für Schulinspektoren nur ein auf 1.250 Euro begrenzter Werbungskostenabzug in Betracht“, so der Limburger Steuerberater.

Internet-Link:

Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD Niedersachsen, Schreiben vom 27. März 2017, S 2354 – 261 – St 215)

Foto: pictrough/123rf.com


Was können Sie tun?

Nutzen Sie Ihre Spielräume bei der Steuererklärung!

Ob Lehrer, Schulinspektor oder Fachberater: Sie alle benötigen für ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig neue Arbeitsmittel (wie Computer und Zubehör, Beschriftungsmaterialien, Aktenordner, Druckerpatronen usw.) oder auch aktuelle Fachliteratur. Deren Anschaffungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Das gleiche gilt (anteilig!) auch für den heimischen Internetanschluss, sofern Online-Dienste bzw. Web-Angebote für die Unterrichtsvorbereitung genutzt werden. Ebenso berücksichtigt das Finanzamt bestimmte Versicherungskosten. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de