Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das häusliche Arbeitszimmer

DILL-NEWSLETTER 5/2017: So machen Sie Werbungskosten richtig geltend

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das häusliche Arbeitszimmer


Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das häusliche Arbeitszimmer

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können von der Steuer abgesetzt werden – aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen. Im Zweifelsfall kommt es genau hierüber immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt.

Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantwortet Steuerberater Wolfgang Dill die wichtigsten Fragen rund um den Steuerabzug fürs Homeoffice.

Wann können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden?

Eigentlich gilt für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein gesetzliches Abzugsverbot. „Der Gesetzgeber erkennt allerdings zwei Ausnahmen an“, weiß Steuerberater Dill aus Limburg. Die eine gilt, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (begrenzter Kostenabzug); die andere, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist (unbegrenzter Abzug).

Wo verläuft die Grenze zwischen einem unbegrenzten und einem begrenzten Kostenabzug?

„Stellt der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dar, dürfen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch unbeschränkt abgezogen werden“, erklärt Wolfgang Dill.

Falls der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können die Raumkosten immerhin noch begrenzt mit 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden – das gilt allerdings nur, wenn dem Steuerpflichtigen sonst kein anderer Platz (z.B. im Betrieb) für seine Tätigkeit zur Verfügung steht. „Klassische Beispiele für diese Abzugsvariante sind Lehrer oder Außendienstmitarbeiter“, so Steuerexperte Dill. Übrigens: Der Höchstbetrag darf pro Steuerpflichtigen nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig davon ob er das Arbeitszimmer für mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten nutzt.

Welche Kosten können genau abgesetzt werden?

Erfüllt das Arbeitszimmer die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung, dürfen laut Steuerberater Dill unter anderem folgende Raumkosten abgesetzt werden: Ausstattung, anteilig Miete, Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Gebäudekredite, Wasser-, Reinigungs- und Energiekosten, Kosten für Müllabfuhr sowie weitere Gebühren und Gebäudeversicherung.

Was passiert bei einer beruflich und privat gemischten Nutzung des Arbeitszimmers?

„Ein häusliches Arbeitszimmer kann nur dann abgesetzt werden, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird“, betont der Limburger Steuerexperte. Das Finanzamt darf den Steuerabzug bei einer gemischten beruflichen und privaten Nutzung komplett verwehren. „Ein anteiliger Raumkostenabzug ist nur in ganz bestimmten Einzelfällen möglich“, warnt Steuerexperte Dill. Bei einer wesentlich untergeordneten privaten Nutzung des Raumes von unter 10% können die Raumkosten noch anteilig anerkannt werden.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Raum von mehreren Personen genutzt wird?

Bislang war die Rechtslage eindeutig: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten lediglich objektbezogen geltend gemacht werden. Das hieß bislang: Unabhängig davon, wie viele Personen das Zimmer tatsächlich nutzten, erkannte das Finanzamt nur einen Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro an. „Für (Ehe-)Paare, bei denen beide Partner viel von zu Hause aus arbeiten, stellte das natürlich einen großen Nachteil dar“, weiß der Limburger Steuerberater. Das sah auch der Bundesfinanzhof ein und änderte die Rechtslage. Künftig kann jeder Partner für sich die Kosten für das Arbeitszimmer bis zur gesetzlichen Höchstgrenze geltend machen (BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12, und Az. VI R 86/13). Das geht aber nur, wenn u.a. hier beide Partner über einen eigenen Arbeitsplatz verfügen.

Was ist mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer?

Die moderne Arbeitswelt erfordert manchmal kreative Lösungen. So gibt es durchaus Berufstätige, die sich außerhalb ihrer eigentlichen häuslichen Sphäre extra ein Arbeitszimmer anmieten (z.B. bei Verwandten oder in der Nachbarschaft). „Hier gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht“, sagt Wolfgang Dill. „Also können auch die Raumkosten stets unbegrenzt abgezogen werden.“ Zu den Details des Mietvertrags sollte jedoch in jedem Fall der Steuerberater hinzugezogen werden!

Und wie sieht es eigentlich mit notwendigen Arbeitsmitteln aus?

„Die Kosten für Arbeitsmittel – also z.B. der PC, notwendige Fachliteratur oder Bücherregale – können in der Regel voll steuerlich geltend gemacht werden“, erläutert der Steuerfachmann aus Limburg an der Lahn. Das gelte unabhängig davon, ob für das Arbeitszimmer ein beschränkter oder unbeschränkter Raumkostenabzug gilt oder ob der Raum überhaupt nicht steuerlich anerkannt wird.

Foto: stylephotographs/123rf.com


Was können Sie tun?

Klären Sie die individuellen Voraussetzungen für einen Steuerabzug mit dem Profi ab!

Rund um das häusliche Arbeitszimmer gilt es einige rechtliche und steuerliche Fallstricke zu beachten. Umso wichtiger ist die professionelle Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater: kontakt/at/steuerberater-dill.de