Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Außergewöhnliche Belastungen: Erleichterung für belastete Steuerzahler

DILL-NEWSLETTER 5/2017: Urteil des Bundesfinanzhofs zu außergewöhnlichen Belastungen

Krankheitskosten können nun besser von der Steuer abgesetzt werden


Außergewöhnliche Belastung: Erleichterung für belastete Steuerzahler

Schicksalsschläge wie z.B. eine schwere Krankheit stellen oft auch finanziell eine Belastung dar. Im Steuersprech heißt das „außergewöhnliche Belastungen“. Diese muss das Finanzamt künftig stärker berücksichtigen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Für viele betroffene Steuerzahler ist es eine gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass so genannte außergewöhnliche Belastungen in höherem Maße als bisher steuerlich geltend gemacht werden dürfen. „Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen können bestimmte Krankheits-, Unterhalts- und Pflegekosten zählen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Wann genau ist die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung erreicht?

Wie genau sie geltend gemacht werden können, ist in § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. „Demnach ist der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nur möglich, wenn der Steuerpflichtige je nach seinem Einkommen mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist“, erklärt Steuerexperte Dill. Wann aber ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten?

Zur Beantwortung dieser Frage unterteilt das Finanzamt Steuerzahler zunächst einmal in drei Kategorien bzw. Stufen, abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro). Wichtig sind dann noch der Familienstand sowie die Anzahl der Kinder. Daraus ergibt sich ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens (1% bis 7%), mit dem die zumutbare Eigenbelastung ermittelt wird. „Die Aufwendungen, die diese Grenze übersteigen, können dann bei der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden“, so der Limburger Steuerberater.

Neuer Rechenweg verringert die Eigenbelastung

An dieser Vorgehensweise ändert sich durch das neue BFH-Urteil prinzipiell nichts. „Neu ist aber der Rechenweg“, erläutert Steuerberater Dill: „Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nämlich nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.“

Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, hält der Steuerfachmann aus Limburg an der Lahn fest: „Steuerpflichtige dürften nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.“

Hintergrund des BFH-Urteils

 

Worum genau es in dem Fall ging

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten Eheleute in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 Euro als außergewöhnliche Belastungen angegeben. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 Euro lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung nach der bislang üblichen Methode zum höchstmöglichen Satz von 4% des Einkommens. Die Krankheitskosten wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 Euro steuermindernd aus. Gegen diesen Beschluss klagten die Eheleute.

 

Der BFH gab ihnen insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 Euro. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt. Außerdem ging es den Richtern um die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, weil eine vorgesehene Stufe – wie im Streitfall – nur geringfügig überschritten wurde.

Mehr Infos im Netz:

Foto: Jozef Polc/123rf.com


Was können Sie tun?

Lassen Sie sich bei der Steuerentlastung die Differenz zu Ihren Gunsten nicht entgehen!

Das vom Bundesfinanzhof angewandte neue „mehrstufige Berechnungsverfahren“ ergibt je nach Sachverhalt kleine und auch größere Differenzen zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Darüber hinaus sind viele der Bescheide wegen der zumutbaren Eigenbelastung ab etwa 2012 gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen. Entsprechend können Anträge auf Änderungen der Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 2 gestellt werden.

Fraglich ist außerdem momentan noch, wann das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Erst dann wenden es die Finanzämter nämlich an.

So oder so sollten Sie bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen Rücksprache mit uns halten. Wir beraten Sie umfassend und kompetent gemäß Ihrer individuellen Situation, insbesondere zu den Grenzen einer zumutbaren Eigenbelastung: kontakt/at/steuerberater-dill.de