Dienstwagen: Investitionsabzugsbetrag zur Anschaffung nutzen?
NEWSLETTER 9/2016: Investitionssteuerabzug zur Anschaffung eines Dienstwagens
Ganz vorsichtig bei Privatfahrten
Beim Kauf von einem Dienstwagen können kleinere und mittlere Unternehmen den so genannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen. Damit sinkt im Jahr der Anschaffung ihre Steuerlast. Dann gilt aber um so mehr: Vorsicht bei der privaten Nutzung des Wagens!
„Mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags können Sie als Unternehmer eine geplante Investition steuerlich vorverlagern“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Bereits drei Jahre vorher können Unternehmen, die die Voraussetzungen zur Nutzung eines IAB erfüllen (s.u.), bis zu 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts als Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abziehen. Was genau angeschafft wird, ist nahezu nebensächlich.
Beim Thema Dienstwagen muss aber eine wichtige Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag beachtet werden. Der Wagen muss demnach mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. „Das bedeutet: eine mindestens 90%ige Nutzung für rein betriebliche Zwecke“, stellt der Steuerberater klar.
Die Finanzverwaltung hatte zuletzt betont, dass dabei der Durchschnitt aus beiden Wirtschaftsjahren berechnet werden darf.
Folgendes Beispiel veranschaulicht diese Regelung:
- Im Jahr der Anschaffung eines Dienstwagens werden mit ihm 5.000 Kilometer zurückgelegt, davon 4.000 km betrieblich bedingt, also 80%.
- Im Folgejahr beträgt die mit dem Auto zurückgelegte Gesamtstrecke 15.000 km, 14.000 km (93,33%) davon betrieblich bedingt.
- Insgesamt betrug die Fahrleistung in den beiden maßgeblichen Wirtschaftsjahren 20.000 km. Davon waren 18.000 km betrieblich bedingt, also exakt 90%.
- Insofern sind die in den beiden Jahren privat zurückgelegten Fahrten (2.000 km) für den Investitionsabzugsbetrag unschädlich.
„Hier gerät der Investitionsabzugsbetrag natürlich trotzdem in die Nähe der Gefahrenzone. Bevor Sie sich hier aber auf ein derart knapp bemessenes Vabanquespiel einlassen, sollten Sie lieber mit uns als Ihrem Steuerberater Rücksprache halten“, rät Steuerexperte Dill.
Investitionsabzugsbetrag schließt 1-%-Methode bei der Versteuerung vom Dienstwagen aus
Eine weitere Besonderheit gilt es ebenfalls zu beachten. Vorab hierzu: Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, gilt das als geldwerter Vorteil. Den muss der Arbeitnehmer natürlich versteuern. Das kann entweder pauschal mit der so genannten 1-%-Methode erfolgen oder die Privatfahrten werden mittels eines Fahrtenbuchs festgehalten. „Letzteres ist zwingend notwendig, wenn das Unternehmen einen IAB in Anspruch nehmen will“, betont der Limburger Steuerberater. Denn bei der Nutzung der Anwendung der 1-%-Methode geht das Finanzamt aus der Erfahrung heraus von einer Privatnutzung von 20% bis 25% aus.
Das hat jetzt auch noch einmal das Finanzgericht (FG) Sachsen klar gestellt. Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter einen IAB für einen Pkw erhalten. Da er den Wagen auch privat nutzte, legte er dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor, welches die Beamten jedoch als nicht ordnungsgemäß verwarfen. Stattdessen kam zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die pauschale 1-%-Methode zum Einsatz. Dadurch erfüllte er nicht mehr eine wichtige Bedingung für die Inanspruchnahme des IAB: die betriebliche Nutzung des anzuschaffenden Gegenstands zu mindestens 90%.
Gesetzliche Regelung zum InvestitionsabzugsbetragDie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Hierin heißt es unter anderem in § 7g „Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge). Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
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Foto: Edler von Rabenstein/fotolia.de
Was können Sie tun?
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