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Wie Geld- und Sachspenden steuerlich geltend gemacht werden können

NEWSLETTER 3/2016: Wie Geld-, Sach, und Arbeitszeitspenden steuerlich geltend gemacht werden können

Hilfe für Flüchtlinge kann sich gleich mehrfach lohnen


Wie Geld- und Sachspenden steuerlich geltend gemacht werden könnenDie Hilfs- und Spendebereitschaft hierzulande gegenüber Flüchtlingen ist nach wie vor groß. Was viele nicht wissen: Genau so wie Geldspenden können auch Sach- und Arbeitszeitspenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die nach wie vor beliebteste Form der Spende ist die Geldspende. „Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge hat das Bundesfinanzministerium die Nachweisregeln hierfür gelockert“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Für Geldspenden in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 reicht dem Finanzamt ein so genannter vereinfachter Zuwendungsnachweis als Beleg aus, auch wenn die Spende mehr als 200 Euro beträgt. Eine förmliche Spendenquittung ist (anders als sonst üblich) auch bei größeren Beträgen nicht notwendig, es genügen z.B. ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug.

„In der Regel muss die Geldspende einer gemeinnützigen Organisation zukommen, wie zum Beispiel einem Verein oder einer wohltätigen Einrichtung“, erklärt Steuerberater Dill. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Spende auch auf das Konto eines eigentlich nicht steuerbegünstigten Empfängers (zum Beispiel einer Privatperson) gehen – sofern es sich nachweislich um ein Treuhandkonto handelt, das eigens zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurde.

Bei gebrauchten Gegenständen ist der Marktwert entscheidend

Sachspenden für Flüchtlinge wie Kleidung, Schuhe oder Decken stehen derzeit hoch im Kurs, sind steuerlich aber etwas aufwändiger nachzuweisen als eine Geldspende. Bei neuen Gegenständen geht das noch recht leicht: „Hier kann der Wert einfach dem Kaufbeleg entnommen werden“, so Steuerexperte Dill. „Bei gebrauchten Waren dagegen ist der so genannte gemeine Wert der Gegenstände, kurz der Marktwert, entscheidend“, erläutert der Limburger Steuerfachmann. Bei dessen Ermittlung können z.B. Secondhand-Läden helfen.

Bei Sachspenden muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt außerdem eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers vorlegen. Darin enthalten sein muss u.a. eine Bezeichnung der gespendeten Sache, Angaben zu deren Alter und Zustand sowie ihr geschätzter Marktwert.

Abschreibungsmethode nicht wirklich eine gute Alternative

Alternativ kann die Wertermittlung auch anhand der Abschreibungsmethode festgelegt werden. „Dazu müssen aber zum einen die Kaufbelege vorliegen, zum anderen muss der recht knapp bemessene Zeitwert von Textilien bedacht werden“, mahnt Steuerberater Dill und rät von dieser Methode eher ab. Bei Bekleidungsgegenständen geht das Finanzamt in der Regel ohnehin nur von einem Nutzungszeitraum von zwei Jahren aus, bis sie aus steuerlicher Sicht wertlos sind.

Wird Arbeitszeit gespendet, braucht es eine schriftliche Vereinbarung

Eine weitere Möglichkeit zu spenden ist Arbeitszeit. Viele Ehrenamtler übersetzen für Flüchtlinge bei Behördengängen, geben Sprachunterricht oder helfen den Kindern bei den Hausaufgaben. „Die hierfür aufgewendete Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Vergütungsspende abgesetzt werden“, sagt Wolfgang Dill. Dazu muss aber im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung mit einer Organisation abgeschlossen werden, die solche Hilfsleistungen anbietet. Hierbei muss eine angemessene Vergütung vereinbart werden, auf die der Ehrenamtler im Anschluss an seine Tätigkeit bedingungslos verzichtet. „Daraufhin kann er dann von der Organisation eine Zuwendungsbestätigung erhalten und den darin ausgewiesenen Betrag als Sonderausgaben abziehen“, erklärt der Steuerberater.

Zusatzinfos:

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge – Schreiben des Bundesfinanzministeriums (GZ IV C 4 – S 2223/07/0015 :015)

Foto: Andrey Popov/fotolia.de


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