Beim Arbeitszimmer sieht der Bundesfinanzhof kaum noch Spielraum
NEWSLETTER 3/2016: Steuerliche Absetzbarkeit nach aktuellem Urteil in Gefahr
Beim Arbeitszimmer sieht der Bundesfinanzhof kaum noch Spielraum
Der Dauerstreit mit dem Finanzamt um das häusliche Arbeitszimmer dürfte bald endgültig vorbei sein – leider zu Ungunsten zahlreicher Steuerzahler, die daheim berufstätig sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt nämlich recht unmissverständlich deutlich gemacht, wie ein solcher Raum zu definieren ist und was hier alles passieren darf – und was nicht.
Nach dem Urteil der obersten Finanzrichter reicht ein büromäßig eingerichteter Raum allein nicht mehr als Voraussetzung für ein häusliches Arbeitszimmer aus (BFH, Beschluss vom 27. Juli 2015, Az. GrS 1/14, veröffentlicht am 28. Januar 2016). Vielmehr muss dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Ist das nicht der Fall, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. „Damit scheidet nun leider auch die in der Praxis häufig vorkommende gemischte Nutzung aus“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung ist nun nicht mehr möglich“, so der Limburger Steuerexperte.
Diese Grundsatzentscheidung betrifft die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. Seither sind Aufwendungen hierfür nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 Euro begrenzt. „Ein weitergehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet“, so Steuerberater Dill.
Der Raum muss wie ein Büro eingerichtet sein und (nahezu) ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen
In dem der Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegenden Verfahren war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Das widerspricht nach Auffassung des BFH dem herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Der Begriff setze seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Eine Aufteilung sei demnach nicht möglich – zumal sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lasse. Der BFH sieht insbesondere ein so genanntes Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an. Schließlich hätten die darin enthaltenen Angaben „keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert“.
Ebenso mangele es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet, so die Finanzrichter in ihrer Urteilsbegründung weiter.
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Was können Sie tun?
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Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil neben oben genannten Punkten ebenfalls grundsätzlich geklärt, dass Aufwendungen für eine so genannte „Arbeitsecke“ nicht abzugsfähig sind. Denn derartige Räume, so die Auffassung der Richter, dienten schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken.
Immerhin: Nach Ansicht der Finanzbehörden ist eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von unter 10% zulässig.
Wir helfen Ihnen gern, Ärger mit dem Finanzamt bei der steuerlichen Geltendmachung Ihres Arbeitszimmer zu vermeiden: kontakt/at/steuerberater-dill.de