Postfach genügt nicht: Fallstricke bei der Rechnungsstellung
NEWSLETTER 1/2016: Finanzamt verweigerte Unternehmen den Vorsteuerabzug
Postfach genügt nicht: Fallstricke bei der Rechnungsstellung
Bei der Stellung einer Rechnung kommt es für Unternehmen nicht nur auf die Richtigkeit des Betrags an. Die Rechnung muss auch einige Mindestangaben enthalten. Und wer sie als Leistungsempfänger nicht ganz genau daraufhin prüft, riskiert den Vorsteuerabzug, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema Postfach belegt.
Die Mindestangaben, die eine Rechnung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten muss, sind unter anderem Angaben zu Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger, das Datum der Leistungserbringung, eine Leistungsbeschreibung unter sowie die ausgewiesene Mehrwertsteuer. „Bereits eine kleine Nachlässigkeit in diesen Angaben kann zu großem Ärger mit dem Finanzamt führen“, warnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Um so ärgerlicher, wenn das den (gutgläubigen) Leistungsempfänger trifft: So hatte in einem jetzt vorm Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall ein Kfz-Händler in seinen Rechnungen statt seiner vollständigen Adresse lediglich einen Briefkastensitz angegeben. Ein anderer Händler kaufte bei ihm Fahrzeuge. Der Käufer machte aus den ihm gestellten Rechnungen Vorsteuerabzug geltend. Den versagte ihm das Finanzamt aber. Die Angabe eines Postfachs in der Rechnung des Verkäufers genüge nicht. Das sah der BFH ganz genau so (Urteil vom 22. Juli 2015, Az. V R 23/14).
Ein Postfach auf der Rechnung reicht als Adressangabe nicht aus
Das Urteil ist (nicht nur) für den Käufer ein Stück weit ärgerlich, wie Steuerexperte Dill erklärt: „Bislang hat die Angabe eines Postfachs auf der Rechnung den Finanzverwaltungen in der Regel genügt“, erklärt der Limburger Steuerberater. Voraussetzung dafür war, dass das Finanzamt das Postfach eindeutig dem die Rechnung ausstellenden Unternehmen zurechnen konnte und dieses Unternehmen unter der sich dahinter verbergenden Adresse auch tatsächlich seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
Genau das aber wurde dem Käufer im genannten Fall zum Verhängnis: Unter der betreffenden Anschrift war der Verkäufer der Fahrzeuge lediglich postalisch erreichbar gewesen. Dort befanden sich außerdem eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins und ein Buchhaltungsbüro, das die Post für den Kfz-Händler entgegen nahm und für ihn Buchhaltungsarbeiten erledigte. Eigene geschäftliche Aktivitäten des Verkäufers fanden dort aber nicht statt, stellte das Gericht fest.
„Insgesamt sollten Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug geltend machen möchten, nun genau schauen, ob bei ihnen gestellten Rechnungen nur ein Postfach angegeben ist“, mahnt Steuerberater Dill. Denn von der bisherigen Auffassung, dass ein Postfach genügen kann, verabschiedet sich der BFH in seinem aktuellen Urteil ausdrücklich.
Zu der Problematik sind aber noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (V R 25/15, XI R 22/14).
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Was können Sie tun?
Prüfen Sie sowohl erhaltene als auch ausgestellte Rechnungen ganz genau auf ihre Rechtmäßigkeit!
Um den Vorsteuerabzug nicht in Gefahr zu bringen, sollten Leistungsempfänger die erhaltene Rechnung umgehend und ganz genau überprüfen. Stimmen auch alle Angaben und genügen sie den Ansprüchen der Finanzamts? Falls nicht, sollte die Rechnung umgehend beim Aussteller gerügt und eine Korrektur verlangt werden – lehnt das Finanzamt sie sonst nämlich ab, kann es damit rückwirkend überaus schwierig werden.
Umgekehrt sollten Rechnungsaussteller von vorneherein auf die Richtigkeit aller Angaben achten und von der Verwendung eines Postfachs absehen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, eine Rechnung auf ihre Korrektheit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen bzw. sagen Ihnen, welche Angaben in einer Rechnung gemacht werden müssen. Sprechen Sie uns an: kontakt/at/steuerberater-dill.de