Kindergeld: Die Behörde braucht die Steuer-Id Ihres Kindes
NEWSLETTER 8/2015: Wichtige Neuerung für Familien zum Jahreswechsel
Kindergeld: Die Behörde braucht die Steuer-Id Ihres Kindes
Eltern sollten sich nicht zu große Sorgen machen: Auch 2016 gibt’s entgegen mancher anderslautender Schlagzeile noch Kindergeld. Für Unruhe hatten zuletzt Medienberichte zum Thema Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr) gesorgt. Richtig ist, dass die Mitteilung dieser Nummer (sowohl die der eigenen als auch die des Kindes) an die Familienkasse im neuen Jahr zur Voraussetzung für den Kindergeld-Bezug wird. Dennoch kein Grund zur Panik: Es reicht aus, die Nummern im Laufe des Jahres 2016 nachzureichen.
Hintergrund: Seit 2008 hat jeder, der in Deutschland gemeldet bzw. steuerpflichtig ist, eine lebenslang gültige und unverwechselbare elfstellige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr), die den Finanzbehörden ihre Arbeit erleichtern soll. Wird ein neuer Bundesbürger geboren, ordnet ihm das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) umgehend eine Steuer-Id zu.
Familienkasse benötigt die Nummer des Kindes und des Antragstellers
Gerade für das Kindergeld bekommt die Steuer-IdNr jetzt noch eine weitere wichtige Bedeutung: Sie wird ab dem 1. Januar 2016 eine zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für dessen Auszahlung. Mit anderen Worten: „Eltern, die im nächsten Jahr weiter Kindergeld beziehen möchten, müssen der Familienkasse die Steuer-IdNr ihres Kindes mitteilen“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das gilt natürlich nur dann, wenn die Mitteilung in der Vergangenheit nicht ohnehin bereits erfolgt ist. Außerdem benötigt die Familienkasse die IdNr des Elternteils, das das Kindergeld beantragt bzw. bereits bezieht. Damit sollen Doppelzahlungen vermieden werden. Kindergeld-Neuanträge müssen die Nummer von Anfang an enthalten.
Wer die Steuer-IdNr nicht zur Hand bzw. verlegt hat, kann über das Internetportal des BZSt um erneute Zusendung bitten. „Hierbei sollte jedoch eine gewisse Bearbeitungszeit einkalkuliert werden“, rät Steuerexperte Dill. Aber keine Panik: Grundsätzlich, so die offizielle Behördenauskunft, werden es die Familienkassen nicht beanstanden, wenn die IdNr erst im Lauf des Jahres nachgereicht werden.
Ohne Identifizierung gerät das Kindergeld in Gefahr
„Das ist jedoch kein Freibrief zum Trödeln“, warnt der Limburger Steuerberater. Denn ohne Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nun mal nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Meldung nicht im Lauf des Jahres, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung rückwirkend zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Foto: Gina Sanders/fotolia.de
Was können Sie tun?
Handeln Sie zeitnah, um erst gar nicht in die Bredouille zu geraten
Überprüfen Sie rechtzeitig, ob der Familienkasse bereits alle notwendigen Steuer-IdNr (also die Ihres Kindes und Ihre eigene) vorliegen. Falls nicht, teilen Sie die Nummern der Familienkasse mit. Sie finden die Steuer-IdNr im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden: kontakt/at/steuerberater-dill.de