Im Vorruhestand auf der steuerrechtlich sicheren Seite bleiben
NEWSLETTER 7/2015: Sonderregelung bei Körperschaften öffentlichen Rechts möglich
Im Vorruhestand auf der steuerrechtlich sicheren Seite bleiben
Längst nicht alle Arbeitnehmer hierzulande arbeiten tatsächlich bis zu ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Viele gehen bereits vorzeitig in den Ruhestand, oft versüßt durch eine betriebliche Vorruhestandsregelung. Doch bei den Einkünften, die einem während dieser Zeit zustehen, heißt es aufpassen. Sonst fühlt sich nämlich das Finanzamt auf den Plan gerufen.
Finanzamt ging von normalem Arbeitslohn aus, nicht von einem Versorgungsbezug
Mit eben diesem stritt sich eine Steuerzahlerin in einem aktuellen Fall vorm Niedersächsischen Finanzgericht (FG Niedersachsen, Az. 2 K 13/15). Die Frau hatte mit ihrer alten Arbeitgeberin, einer Krankenkasse, eine Vereinbarung getroffen, wonach sie im Alter von 57 Jahren beurlaubt wurde und fortan ein Ruhegeld erhielt. In ihrer Einkommensteuererklärung ordnete sie das bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Ruhegeld als Versorgungsbezug ein. Ihr Problem: Der Begriff „Ruhegeld“ ist eigentlich ein Begriff aus dem Beamtentum.
Vielleicht auch deshalb ließ sich das Finanzamt nicht auf ihr Ansinnen ein. Jedenfalls wertete es die Einkünfte der Frau als ganz normalen Arbeitslohn, selbst wenn sie dafür nicht arbeiten musste. Aus steuerlicher Sicht macht das einen nicht unerheblichen Unterschied: „Für Versorgungsbezüge steht dem Steuerzahler ein prozentualer Freibetrag plus Verschonungszuschlag zu“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Bei normalem Lohn gewährt das Finanzamt dagegen nur eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr“, so der Steuerexperte. Das bedeutet meistens (und so auch im Streitfall) eine höhere Besteuerung der Einkünfte.
Für Körperschaften öffentlichen Rechts können beamtenrechtliche Grundsätze gelten
Entsprechend klagte die Frau – und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Ihr Glück: Ihre frühere Arbeitgeberin, die Krankenkasse, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Entsprechend können die gezahlten Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgen, befanden die Richter. Das heißt also: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Körperschaften öffentlichen Rechts ihren Mitarbeitern für die Zeit ihrer Beurlaubung Zahlungen zukommen lassen, die als Versorgungsbezüge zu bewerten sind.
Foto: Alterfalter/fotolia.de
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