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Erbschaftsteuer: Die Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim setzt eine Selbstnutzung voraus

NEWSLETTER 5/2015: Finanzgericht pochte auf strenge Einhaltung der gesetzlichen Maßstäbe

Die Steuerbefreiung fürs geerbte Familienheim setzt Selbstnutzung voraus


Erbschaftsteuer: Die Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim setzt eine Selbstnutzung vorausEin Alleinerbe erhält keine Erbschaftsteuerbefreiung bezüglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlässt. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 118/15).

Geklagt hatte eine Frau, die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters geworden war. Ihre Mutter hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin für den im Nachlassvermögen befindlichen hälftigen Miteigentumsanteil an dem elterlichen Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geltend. Sie argumentierte, dass es sich auch nach dem Tod des Erblassers (Vater) weiterhin um ein Familienwohnheim handele, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass des Vaters gehörenden Miteigentumsanteils durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar – und diese führe, so die Ansicht der Erbin, dann auch zur Erbschaftsteuerbefreiung.

Dieser Argumentation mochte das Finanzamt nicht folgen und verneinte eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift. Stattdessen setzte das Amt – unter Hinzurechnung des übrigen Nachlassvermögens – Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 Euro fest.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage der Erbin jedoch ab. „Das Gericht hielt sich in seinem Urteil streng an den Gesetzestext und die höchstrichterliche Rechtsprechung“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Demnach komme eine Steuerbefreiung nur in Frage, wenn

  • die Wohnung als so genanntes Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei,
  • sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinden und
  • (was im betreffenden Fall allerdings keine Rolle spielte) die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter beträgt.

„Es war in dem entschiedenen Fall nach Meinung der Richter nicht ausreichend, dass die Klägerin nach dem Erbfall gelegentlich noch zwei Räume genutzt hat“, berichtet der Steuerexperte Dill zu den Hintergründen des Urteils. „Und die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stellt laut Gesetzestext eben keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar“, so der Fachmann.

Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt habe, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung berechtige. Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um ihre Mutter, die das 80. Lebensjahr weit überschritten habe, zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschränkend auszulegen und setze auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben bilde.

„Ein wenig Hoffnung bleibt der Klägerin allerdings noch“, sagt Steuerberater Dill. „Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.“ Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 32/15 anhängig.

Foto: gilles lougassi/fotolia


Was können Sie tun?

Prüfen Sie alle Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaftsteuer – und sorgen Sie im Zweifelsfall rechtzeitig vor

Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer sind nicht nur die im Artikel genannten Kriterien entscheidend. Hinzu kommen beispielsweise noch bestimmte Fristen. So muss das Familienheim mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft zu Wohnzwecken selbst genutzt werden – sonst verlangt das Finanzamt noch im Nachhinein eine Versteuerung. Welche Voraussetzungen für die Befreiung von der Erbschaftsteuer Sie bedenken und erfüllen müssen, zeigen wir Ihnen gerne auf.

Allerdings sollten bereits die Erblasser rechtzeitig über die möglichst optimale Gestaltung ihres Testaments nachdenken. Möglicherweise kommt auch eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht, um Ärger mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen. Welche individuellen steuersparenden Möglichkeiten genau Sie bei der Vererbung Ihres Nachlasses bzw. von Immobilien haben (z.B. das Einräumen eines Nießbrauchrechts), können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch erklären. Vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin mit uns: kontakt/at/steuerberater-dill.de