Steuerermäßigung oder Behinderten-Pauschbetrag: Behindertenbedingte Aufwendungen in der Einkommenssteuerklärung
NEWSLETTER 4/2015: Behinderungsbedingte Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung
Behindert? So können Sie als Steuerzahler gleich doppelt Hilfe vom Finanzamt erhalten
Aus einer Behinderung erwachsen im Alltag oft auch höhere (finanzielle) Aufwendungen. Solche Aufwendungen können Steuerzahler in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei können sie grundsätzlich zwischen zwei Optionen wählen: die Steuerermäßigung über den Abzug der tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen (als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG) oder die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33 b EStG).
Der Pauschbetrag richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung und beträgt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro. Er kann außerdem nur für solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die für „die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf“ notwendig sind. Dazu zählen beispielsweise die Krankenpflege, das Servieren von Mahlzeiten oder die Reinigung der Wohnung.
Steuerermäßigung und Pauschbetrag gleichzeitig nutzen
Zu beachten dabei ist: „Das Wahlrecht zwischen Steuerermäßigung und Pauschbetrag kann in einem Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Allerdings dürfen bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen auch neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden“, so der Steuerexperte weiter. Denn manche Kosten werden mit dem Pauschbetrag nicht abgegolten.
Das gilt bei Vorlage entsprechender ärztlicher Verordnungen, behördlicher Bescheide bzw. ähnlicher Nachweise zum Beispiel für:
- die durch eine Behinderung bedingten Baumaßnahmen beim Umbau oder Neubau eines Hauses, z.B. den Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder ein barrierefreies Badezimmer
- den behindertengerechten Umbau eines Pkws
- die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw mit 0,30 Euro je Kilometer, je nach Grad einer Geh- und Stehbehinderung und Fahrstrecke auch ohne speziellen Nachweis
- die Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz, zu Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten sowie orthopädischen Einlagen und Schuhen
- die Kosten für Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, Betreuung durch eine Begleitperson und wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden
- die Hilfsmittel, die als Gegenstände des täglichen Lebens auch von Gesunden benutzt werden (z. B. Betten, Dusch- und Badewannen, Dusch-, Badewannen- und Toilettensitze)
- Besuchsfahrten ins Krankenhaus
Der Pauschbetrag steht übrigens nicht nur einem behinderten Steuerpflichtigen zu, sondern kann genau so für ein behindertes Kind in Anspruch genommen werden. Und auch pflegenden Angehörigen steht ein Steuerbonus zu: Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag) – allerdings nur, wenn er für diese Pflege keine Einnahmen erhält.
Foto: auremar/fotolia
Was können Sie tun?
Bedenken Sie als Betroffener rechtzeitig Ihre Rechte und Pflichten
Welcher Steuerbonus für welche Ausgaben möglich ist, lässt sich für den Laien nicht immer ganz leicht durchschauen. Und unabhängig davon gilt: Wer behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend machen möchte, sollte sich in jedem Fall rechtzeitig informieren, welche Belege bzw. Nachweise er dem Finanzamt dafür vorlegen muss. Wir informieren Sie gern über die verschiedenen Möglichkeiten rund um behinderungsbedingte Aufwendungen und helfen Ihnen bei Ihrer privaten Steuererklärung: kontakt/at/steuerberater-dill.de