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Erbschaftsteuer: Streit um Wertermittlung und Freibeträge

DILL-NEWSLETTER 06/2023: Bayern ruft das Bundesverfassungsgericht an

Erbschaftsteuer: Streit um Wertermittlung und Freibeträge

Erbschaftsteuer: Streit um Wertermittlung und FreibeträgeDer Freistaat macht ernst: Bayern hat nun offiziell beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Einleitung eines so genannten Normenkontrollverfahrens zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gestellt. Hierbei geht es insbesondere um die Höhe der Freibeträge.

Die Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zunächst Sache des Bundes – auch wenn die Erträge hieraus in voller Höhe den Ländern zustehen. Daher sollten sie auch über die Ausgestaltung entscheiden, meint Bayern. Bereits seit Monaten kritisiert die bayerische Landesregierung, dass die Freibeträge für die Erbschaftsteuer seit 2008 unverändert geblieben sind, während die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise erheblich gestiegen sind.

Der Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zielt nun darauf ab, eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes zu ermöglichen, um eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge zu erreichen. „Derzeit liegt der Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner bei 500.000 Euro, während Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro erhalten“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Freibeträge trotz gestiegener Immobilienpreise seit 15 Jahren unverändert

Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) hofft, dass die Verfassungsrichter die Diskrepanz zwischen den seit rund 15 Jahren unveränderten Freibeträgen und den in dieser Zeit stark gestiegenen Immobilienpreisen anerkennen und angehen. Das Hauptziel bestehe darin, sicherzustellen, dass jeder sein Elternhaus erben kann, ohne es verkaufen zu müssen, so Füracker.

Zugleich geht es dem Freistaat aber auch generell um eine Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer. Schließlich habe sich der Wert von Grundstücken bundesweit unterschiedlich entwickelt. Das führe zu einer Benachteiligung der Erben in Bayern, da hier höhere Steuern anfallen.

Füracker erneuerte in diesem Zusammenhang seine Kritik an Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), der im Frühjahr 2022 den bayerischen Vorstoß zur Erhöhung der Freibeträge abgelehnt hatte. Zugleich seien im Jahressteuergesetz 2022, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, neue Bewertungsregeln für Immobilien eingeführt worden.

Bewertung von Immobilien soll dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen

Hintergrund: Die Bewertung von Immobilien bei Erbschaften und Schenkungen soll dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechen. Diese alte Forderung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber im aktuellen Jahressteuergesetz umgesetzt. „Konkret wurden die Bewertungsverfahren an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst“, sagt Steuerberater Dill. Für die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien gibt es verschiedene gesetzlich geregelte Methoden. Hier sind insbesondere das Sachwert- und das Ertragswertverfahren zu nennen. Hinzu kommt noch die Bewertung von Sonderfällen, insbesondere Erbbaurechtsfällen.

Das Sachwertverfahren basiert auf den Herstellungskosten

„Beim Sachwertverfahren bemisst sich der Wert der Immobilie nicht nach den zukünftig dauerhaft erzielbaren Reinerträgen, sondern nach den Herstellungskosten bzw. Wiederbeschaffungskosten – eben dem Sachwert“, erläutert Steuerexperte Dill. Hier wurde der Gebäudesachwert entsprechend der Ermittlung des Sachwerts der baulichen Anlagen nach der Immobilienwertverordnung angepasst. Dazu kamen die Einführung eines Regionalfaktors sowie eines Alterswertminderungsfaktors. Darüber hinaus wurden die Wertzahlen angepasst. Als Folge dürften viele Grundstücke mit höheren Werten bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer anzusetzen sein.

Ertragsverfahren für Renditeobjekte

„Beim Ertragswertverfahren wiederum geht es – der Name sagt es bereits – um den Ertragswert von Renditeobjekten wie etwa einer Mietwohnung“, so der Limburger Steuerfachmann. Gefragt wird, welche Reinerträge sich mit dem Objekt dauerhaft erwirtschaften lassen. Der Verkehrswert der Immobilie wird also aus den Mieteinnahmen abgeleitet. Dazu gibt es bestimmte Formeln.

Bei der Neuregelung wurde der pauschale Ansatz der Bewirtschaftungskosten aufgegeben und die im Gesetz enthaltenen Liegenschaftszinssätze wurden herabgesetzt. Dadurch erhöhen sich die Immobilienwerte – sofern diese für die Bewertung angesetzt werden, weil es keine Werte von Gutachterausschüssen gibt.

Es bleiben so oder so Gestaltungsspielräume bei der Steuer

„Mit besonders hohen Zuwächsen müssen wohl Immobilienbesitzer in begehrten Innenstadtlagen mit hohen Grundstückspreisen und im Speckgürtel attraktiver Groß- und Mittelstädte rechnen“, sagt Steuerberater Dill. Generell rät der Limburger Steuerexperte aber unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gelassenheit: „In der Regel bleiben auch in der aktuellen Situation noch Gestaltungsspielräume.“ So kann beispielsweise versucht werden, gegenüber dem Finanzamt einen möglichst niedrigen Immobilienwert darzulegen. Das gilt unabhängig von den pauschalen Bewertungsmethoden der Finanzverwaltung und kann notfalls mit Hilfe eines Wertgutachtens erfolgen. Diese Möglichkeit gab es übrigens schon bisher bei der Erbschaftsteuer für Immobilien.

Was können Sie tun?

Regeln Sie bestenfalls bereits zu Lebzeiten Ihren Immobilien-Nachlass!

Wer als Eigentümer ganz auf Nummer sicher gehen will, sorgt rechtzeitig vor. So kann das Immobilieneigentum bereits zu Lebzeiten auch in Teilen übertragen werden, um alle zehn Jahre die steuerlichen Freibeträge erneut auszunutzen. Außerdem gibt es Sonderregelungen für das Familienheim. Dieses kann etwa bereits zu Lebzeiten steuerfrei an den Ehepartner übertragen werden, auch in Teilen. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten: kontakt/at/steuerberater-dill.de

Foto: Jochen Netzker / Adobe Stock_ronstik