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Jahressteuergesetz auf dem Weg

DILL-NEWSLETTER 2/2020: Jahressteuergesetz auf dem Weg

Steuerliche Verbesserungen für unternehmerische Investitionen, Kurzarbeit und günstigen Wohnraum


Im kommenden Jahr soll es einige steuerliche Verbesserungen geben. Die Änderungen betreffen unter anderem die zielgenaue Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und die verbilligte Wohnraumvermietung. Dies geht aus dem von der Bundesregierung beschlossenen Jahressteuergesetz hervor.

Bessere Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen

Gemäß Jahressteuergesetz sollen Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen steuerlich stärker gefördert werden. „Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Deshalb will die Bundesregierung etwa die Investitionsabzugsbeträge auf 50 Prozent erhöhen.

Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen (das heißt: die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150 000 Euro) wird eingeführt. „Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden“, zeigt sich der Limburger Steuerexperte erfreut.

Ebenfalls erfreulich: Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. „Ziel der Bundesregierung ist es, noch in diesem Jahr Liquiditätsimpulse zu setzen“, erläutert Steuerberater Dill. Zudem erhoffe man sich konjunkturfördernde Investitionen in den Folgejahren.

Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Für Arbeitgeber enthält das Jahressteuergesetz 2020 ebenfalls gute Nachrichten. So verlängert die Bundesregierung die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021. Das stellt natürlich auch für betroffene Arbeitnehmer eine gewisse Erleichterung dar.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum

Darüber hinaus will die Bundesregierung besonders sozial eingestellten privaten Vermietern entgegenkommen – und gleichzeitig günstigen Wohnraum fördern. Dazu ändert sie die steuerlichen Regeln für so genannte verbilligte Vermietungen. „Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können“, so Steuerfachmann Dill. Das gelte zumindest dann, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. „Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, muss der Vermieter allerdings eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht abgeben“, mahnt Dill. „Nur wenn diese so genannte Totalüberschussprognose positiv ausfällt, kürzt das Finanzamt die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht.“

Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Das vereinfacht die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht.

Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie gilt befristet für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026.

Neben zahlreichen weiteren Änderungen, etwa im Umsatzsteuerrecht, enthält der Gesetzentwurf etwa auch noch Maßnahmen zur Bekämpfung von unerwünschten Steuergestaltungen sowie zum weiteren Bürokratieabbau durch Digitalisierung.

Weitere Infos

Alle geplanten Änderungen aus dem Jahressteuergesetz gibt es auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums im Überblick. Foto: utah778/AdobeStock  

Maßnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Immer wieder fällt der Bundesfinanzhof Urteile, die Änderungen der Gesetzgebung erfordern. So enthält das Jahressteuergesetz 2020 auch in dieser Hinsicht einige gesetzgeberische Klarstellungen:
  • Steuerbegünstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung Gehaltsverzicht oder -umwandlung können im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn sinkt dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft ab. Nunmehr stellt der Gesetzentwurf klart, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Gewährt der Arbeitgeber die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung oder erhöht sich bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn, liegt dagegen keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z.B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.
  • Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb Eine Änderung im Erbschaftsteuergesetz führt zur steuerlichen Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen. Künftig sind gleichermaßen die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen.
  • Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen Bisher waren Schulden und Lasten nicht mehr begrenzt abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Vermögensgegenständen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Nunmehr wird ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie Ihre steuerlichen Möglichkeiten rund um das Jahressteuergesetz 2020!

Der aktuelle Gesetzentwurf enthält einige Erleichterungen gerade für kleinere und mittlere Unternehmen sowie für private Vermieter. Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam Ihr Steuerspar-Potenzial 2020/21: kontakt/at/steuerberater-dill.de