DILL-NEWSLETTER 1/2020: Regierung beschließt das Zweite Familienentlastungsgesetz
Das Kindergeld steigt und Steuerzahler werden entlastet
Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht. Das geht aus einem nun vom Bundeskabinett vorgebrachten Gesetz hervor. Es beinhaltet darüber hinaus eine kleine Entlastung für alle Steuerzahler.
Alle Steuerzahler, aber insbesondere Familien, sollen im kommenden Jahr finanziell ein wenig besser gestellt werden. Dazu hat die Bundesregierung das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen.
Demnach steigt das Kindergeld zum 1. Januar 2021 an. „Eltern sind aufgrund ihrer familiären Pflichten finanziell oft weniger leistungsfähig als kinderlose Menschen“, weiß auch Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Ein wichtiges Werkzeug zur Familienentlastung ist deshalb das Kindergeld.
15 Euro mehr Kindergeld pro Kind
Das neue Gesetz sieht eine Erhöhung dieser Zuwendung zum 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Kind vor. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern damit jeweils 219 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind sogar 250 Euro.
„Für besser verdienende Familien ist weniger das Kindergeld als vielmehr der Kinderfreibetrag von Interesse“, sagt Steuerexperte Dill. Auch hier bessert die Bundesregierung nach. Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt pro Elternteil um 144 Euro (siehe auch Tabelle unten). „Die Freibeträge schmälern unmittelbar das steuerpflichtige Einkommen“, erklärt der Limburger Steuerberater. Mit der Erhöhung kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommensteuer fällig wird. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für den Steuerzahler günstiger ist.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Das Gesetz beinhaltet zudem eine zwar kleine, aber durchaus erfreuliche Entlastung für alle Steuerzahler. Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt nämlich ebenfalls an. Sowohl für das Veranlagungsjahr 2021 als auch für 2022 wird der Grundfreibetrag sukzessive erhöht. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr. Das sind 576 Euro mehr als noch im Veranlagungsjahr 2020. „Diese Änderung kommt auch kinderlosen Steuerzahlenden zu Gute“, freut sich Wolfgang Dill.
Hier noch einmal alle Änderung durch das Zweite
Familienentlastungsgesetz im Überblick:
Aktuell in Euro |
ab 2021 in Euro |
ab 2022 in Euro |
|
Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag | 9.408 | 9.696 | 9.984 |
Kinderfreibetrag (pro Elternteil) | 2.586 | 2.730 | – |
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (pro Elternteil) | 1.320 | 1.464 | – |
Kindergeld (monatlich) | |||
1. und 2. Kind 3. Kind 4. Kind und weitere |
204 210 235 |
219 225 250 |
Quelle: Bundesregierung
Foto: detailblick-foto/AdobeStock
Was können Sie tun?
Prüfen Sie Ihre weiteren steuerlichen Möglichkeiten!
Viele Eltern wissen nicht, dass sie auch dann noch steuerliche Unterstützung erhalten können, wenn ihr Kind schon gar nicht mehr zuhause wohnt. Das gilt zumindest dann, wenn der Nachwuchs noch eine Ausbildung absolviert oder studiert. Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de