Grundsteuerreform: Was genau geplant ist
DILL-NEWSLETTER 3/2019: Bundesregierung bringt Reformpaket auf den Weg
Grundsteuer: Was genau geplant ist
Die Bundesregierung hat jetzt die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht. Wichtiges Ziel dabei: Die Steuerbelastung soll insgesamt nicht steigen.
„Die neue Grundsteuer orientiert sich weiterhin am Wert einer Immobilie“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das entspricht auch dem erklärten Wille des Bundesfinanzministeriums. So macht es auch künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einem begehrten Innenstadtviertel oder in einer weniger gefragten Randlage einer Metropole steht, ob es sich in einer ländlichen Gemeinde oder in der Stadt befindet, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt.
Konkret sieht die Reform der Grundsteuer künftig drei Schritte zur Berechnung vor:
Wert x Steuermesszahl x Hebesatz
1. Schritt
Berechnung des Grundbesitzwertes: Wesentliche Faktoren dabei sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, die Immobilienart und das Alter des Gebäudes.
2. Schritt
Ausgleich der Wertsteigerungen, die bis heute im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35% auf 0,034% gesenkt. Außerdem sollen der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen begünstigt werden. Deshalb sieht der Gesetzentwurf für Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, einen zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent vor, der sich steuermindernd auswirkt.
3. Schritt
Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Steueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, haben sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen. So können sie dafür sorgen, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnehmen als vor der Reform.
Was bei Geschäftsgrundstücken & Co. gelten soll
Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das so genannte vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden. Dieses stellt auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert ab. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
Für die Ermittlung der Grundsteuer soll es eine Grundsteuererklärung geben. Wichtig dabei sind folgende Parameter:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Immobilienart
- Alter des Gebäudes
- Mietniveaustufe
Gemeinden sollen neue Grundsteuer C erheben dürfen
Zudem möchte die Bundesrergierung Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken erschweren. Dazu will sie den Gemeinden die Möglichkeit einräumen, künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen zu dürfen – zumindest dann, wenn keine Bebauung erfolgt. „Damit sollen Anreize für die Schaffung von Wohnraum geboten werden“, erklärt Wolfgang Dill.
Das Reformpaket geht nun zunächst in den parlamentarischen Prozess. „Bis zum 31. Dezember 2019 muss es aber im Bundesgesetzblatt verkündet sein, um die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Frist einzuhalten“, so der Limburger Steuerberater. Gezahlt werden müsste die neue Grundsteuer erstmals zum 1. Januar 2025. Bis die jeweilige konkrete Höhe der Steuer feststeht, dürften nach Aussage des Bundesfinanzministeriums vermutlich aber noch einige Jahre vergehen.
Die Ausgangslage bei der Grundsteuer
Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Kommunen zugute und ist mit rund 14 Milliarden Euro eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die bisherige Art der Wertermittlung für die Grundsteuer für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maß widerspiegeln.
Link: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer im Volltext.
Foto: Romolo Tavani/AdobeStock
Was können Sie tun?
Prüfen Sie, welche Auswirkungen die Grundsteuerreform für Sie hat!
Ob Sie nun Eigentümer einer selbst genutzten Wohnimmobilie, eines vermieteten Mehrfamilienhauses oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks sind – die Grundsteuerreform wird auch auf Ihre Steuererklärung Auswirkungen haben. Wir klären Sie im Zweifelsfall gerne auf, welche das sind: kontakt/at/steuerberater-dill.de