Hilft Anliegern bald das Finanzamt beim Straßenausbau?
DILL-NEWSLETTER 9/2017: Erschließungsbeiträge als haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Hilft Anliegern bald das Finanzamt beim Straßenausbau?
Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer Musterklage prüfen. Bislang zeigten sich die Finanzgerichte bei diesem Thema uneins.
Zuletzt zeigten sich Finanzrichter beim Thema haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen stets großzügig. Der Katalog der von der Steuer absetzbaren Positionen wuchs dadurch beachtlich an. „Umstritten bleibt aber nach wie vor die Frage, ob die Erschließungsbeiträge absetzbar sind, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Also die Frage: Können die Ausbau-Arbeiten als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben und per Bescheid abgerechnet wird?
Anwohner mussten 3.000 Euro zahlen
Diese Frage lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) derzeit mit einer neuen Musterklage prüfen. Unterstützt wird dabei das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen.
In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17).
Uneinigkeit beim Thema Straßenausbau
„Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben“, erklärt Steuerexperte Dill. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az. 11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg hingegen berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az. 7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az. VI R 56/12). „Er entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, so dass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist“, so der Limburger Steuerberater.
So funktioniert der Steuerabzug
Wer Handwerkerleistungen rund um sein eigenes Zuhause in Anspruch nimmt, kann einen Teil der Arbeitskosten – nämlich 20 Prozent hiervon – steuerlich absetzen. Das Gleiche gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der Steuerbonus ist begrenzt. Pro Jahr können maximal Dienst- und Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 Euro abgerechnet werden, so dass ein Steuerbonus bis zu 1.200 Euro (= 20% von 6.000 Euro) möglich ist. |
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Was können Sie tun?
Geben Sie die Kosten für den Straßenausbau in jedem Fall in Ihrer Steuererklärung an!
Ebenfalls betroffene Grundstückseigentümer sollten die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. „Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, kann dagegen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, sagt Steuerberater Dill. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az. VI R 18/16) hingewiesen werden. Wir beraten Sie hierzu gern: kontakt/at/steuerberater-dill.de