Steuerliche Absetzbarkeit des Home-Office
DILL-NEWSLETTER 6/2017: Die zeitliche Nutzung ist entscheidend
Wie das Home-Office steuerlich abgesetzt wird
Das Home-Office wird zunehmend beliebter. Immer mehr Angestellte möchten (und können) immer öfter von zuhause aus arbeiten. Das hat allerdings auch steuerliche Auswirkungen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat hierzu nun ausführlich Stellung bezogen; die Regeln haben auch bundesweit Gültigkeit.
Für Arbeitnehmer liegen die Vorteile eines Home-Office auf der Hand: „Sie arbeiten in der vertrauten Umgebung und sparen sich lange Pendelstrecken ins Büro“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Und auch für Arbeitgeber kann die so genannte Telearbeit Vorteile haben. Moderne Organisationspläne machen es schließlich möglich, einige Schreibtischplätze und damit Büromiete einzusparen.
Wie genau Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung berücksichtigen können bzw. müssen, ist nun einem aktuellen Schreiben der Oberfinanzdirektion Niedersachsen zum Thema Home-Office bzw. Telearbeit zu entnehmen:
Variante I: Telearbeit ausschließlich am Heimarbeitsplatz (Home-Office)
Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Home-Office) tätig und steht ihm im Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. „Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer muss das Finanzamt dann im vollen Umfang als Werbungskosten berücksichtigen“, stellt Steuerberater Dill klar.
Variante II: Drei Tage Home-Office
Wird der Steuerpflichtige qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Steuerpflichtige die überwiegende Arbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle also z.B. an drei von fünf Arbeitstagen) im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich hier dann auch der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. „Auch dann sind die Aufwendungen im vollen Umfang abzugsfähig“ so der Limburger Steuerexperte.
Variante III: Zwei Tage Home-Office
Wird der Steuerpflichtige quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig (bei einer Vollzeitstelle also z.B. an drei von fünf Arbeitstagen), so befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. „Dann sind die Aufwendungen in der Regel auch nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig“, gibt Steuerberater Dill zu bedenken. Anders ist es, wenn dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers gar kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, z.B. weil sein Schreibtischplatz an diesen Tagen anderweitig belegt ist. „In diesem Fall können die Aufwendungen mit bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden“, informiert Dill.
Übrigens: Ersatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers können nicht steuerfrei gezahlt werden, heißt es im Schreiben der Oberfinanzdirektion weiter. „Es handelt sich bei solchen Zahlungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill. Gleiches gilt bei Zahlung eines pauschalen Bürokostenzuschusses oder bei Übernahme der Kosten für die Büroeinrichtung, also z.B. Telefon, Faxgerät, Kopierer usw.
Internet-Link:
Foto: nakopho/fotolia.de
Was können Sie tun?
Achten Sie auf die Feinheiten in Ihrer Steuererklärung!
Sie planen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Home-Office-Lösung? Setzen Sie sich vorab in jedem Fall mit uns als Steuerberater in Verbindung! Gemeinsam suchen wir proaktiv nach der (auch!) steuerlich besten Lösung. Denn rund um das Home-Office gilt es viele steuerliche Feinheiten in der Steuererklärung zu beachten, z.B. beim Thema Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers oder Erstattung der Fahrtkosten zum Arbeitgeber. Sprechen Sie uns hierzu an, wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de