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Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

DILL-NEWSLETTER 6/2017: Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Wenn für den Chef kein Platz frei ist


Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

Wann ist das häusliche Arbeitszimmer eines Selbständigen steuerlich abzugsfähig und wann nicht? Mit dieser Frage und der „Zumutbarkeit“ eines Arbeitsplatzes im eigenen Betrieb befasste sich jetzt wieder einmal der Bundesfinanzhof.

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteht zunächst einmal ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ (Satz 2). Und genau darüber streiten sich immer wieder Steuerzahler und Finanzamt.

„In der Praxis stellt sich durchaus öfters die Frage, ob ein möglicherweise vorhandener ,anderer‘ Arbeitsplatz überhaupt zumutbar ist“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. So auch im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9/16). Hier war ein selbständiger Logopäde in zwei Praxen tätig, die in angemieteten Räumen untergebracht waren. Die Arbeitsplätze dort wurden überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Für Verwaltungsarbeiten nutzte der Logopäde daher ein häusliches Arbeitszimmer.

Das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer kam seinem Sinn und Zweck nach nicht zum Tragen

Die Finanzrichter gelangten aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei. Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt sei, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. „Deshalb waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer immerhin bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzt abzugsfähig“, sagt Steuerexperte Dill.

Internet-Links:

BFH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. III R 9/16

Einkommensteuergesetz (EStG): § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

Einkommensteuergesetz (EStG): § 9 Werbungskosten

Foto: endostock/fotolia.de


Was können Sie tun?

Klären Sie, ob es sich um einen „zumutbaren“ Arbeitsplatz handelt oder nicht!

Anhaltspunkte dafür, ob für einen Selbständigen bzw. Unternehmer ein Arbeitsplatz „zumutbar“ ist, können sich sowohl aus dessen Beschaffenheit (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Wir helfen Ihnen gern bei der individuellen Einschätzung: kontakt/at/steuerberater-dill.de