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Aktuelle Pauschalbeträge für Geschäftsreisen ins Ausland

DILL-(SONDER-)NEWSLETTER 2/2017: Steuerbonus für Geschäftsreisen ins Ausland

Aktuelle Pauschalen: Die ganze Welt auf einen Blick


Bei Geschäftsreisen ins Ausland können zusätzlich zur eigentlichen An- und Abreise auch die Verpflegung und die Übernachtungen schnell teuer werden. Wie teuer, das ist je nach Aufenthaltsort höchst unterschiedlich. Deshalb gewährt der Fiskus reisenden Angestellten (dazu gehören auch Geschäftsführer) je nach Reiseland auch einen unterschiedlich hohen Steuerbonus.

„Teilweise gelten sogar innerhalb eines Landes mehrere Tarife für unterschiedliche Regionen“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig eine neue Liste mit den jeweils aktuellen Pauschalbeträgen.

Doch zunächst noch einige wichtige Hinweise:

Verpflegungsmehraufwendungen: steuerfreie Erstattung oder abzugsfähige Werbungskosten

Die Verpflegungskosten-Pauschale ist der Betrag, den Geschäftsreisende von ihren Arbeitgebern steuerfrei erstattet bekommen oder als Werbungskostenabzug steuerlich geltend machen können.

Bereits seit 2014 gibt es dabei nur noch zwei zeitliche Möglichkeiten bei der Berechnung eines Tages:

  • Bei 24 Stunden Abwesenheit gilt der volle Satz.
  • Bei einer Abwesenheit ab acht, aber unter 24 Stunden gilt ein reduzierter Satz.

Besondere Regeln für eintägige Reisen, Ab- und Anreise sowie Reisen in verschiedene Staaten:

  • Eintägige Geschäftsreisen ins Ausland: Dabei gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland.
  • Beim An- und Abreisetag wird unterschieden, ob am betreffenden Tag gearbeitet wurde. Ist das der Fall, gilt der Betrag für den letzten Tätigkeitsort, ansonsten der für den Ort , der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Für Zwischentage mit Aufenthalt in verschiedenen Staaten ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgeblich, den der Geschäftsreisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Vorsicht beim Pauschalbetrag für die Übernachtungskosten

„Anders als bei der Verpflegung gilt der Pauschalbetrag für Übernachtungskosten nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Geschäftsreisenden die Kosten erstattet“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill. „Will der Arbeitnehmer dagegen einen Bonus in Form eines Werbungskostenabzugs, gelten nur die tatsächlich anfallenden Übernachtungskosten.“ Und diese müssen entsprechend belegt werden können. „Achten Sie bei einer Geschäftsreise deshalb darauf, dass – wenn möglich – in der Hotelrechnung die Kosten für die Übernachtung und für die Mahlzeiten getrennt ausgewiesen werden“, rät der Limburger Steuerexperte.

Zum Download der aktuellen Liste
mit den Pauschalbeträgen für Verpflegung
und Übernachtungen im Ausland

Foto: tunedin/fotolia.de


Was können Sie tun?

Achten Sie auf die Drei-Monatsfrist und lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten

Die Liste des Ministeriums mit den Pauschalbeträgen für Verpflegung und Übernachtungen macht die Reisekostenabrechnung bzw. die Auflistung als Werbungskosten zwar einfacher. Kleinere und größere Stolperfallen gibt es dennoch einige. So wird etwa der Steuerbonus nur in den ersten drei Monaten eines andauernden Auslandsaufenthalts gewährt – zumindest, wenn nicht zwischenzeitlich eine ausreichende Pause eingelegt wird. Aber wie lang muss eine solche Pause sein und wie funktioniert das im Detail?

Auch darüber hinaus ergeben sich oft knifflige Fragen:  Was gilt etwa für Angestellte, die nur einen Teil des Pauschbetrags vom Arbeitgeber erstattet bekommen? Wie sieht es mit einer Erstattung für Selbstständige aus? Und was sollten Unternehmen generell steuerlich beachten, wenn sie ihre Angestellten auf Geschäftsreise ins Ausland schicken?

Wer Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema sucht oder sich nicht sicher ist, sollte sich besser fachkundigen Rat einholen. Wir von der Steuerberater-Kanzlei Dill in Limburg helfen Ihnen gerne weiter. So vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt und sichern sich nicht zuletzt auch den größtmöglichen Steuerbonus: kontakt/at/steuerberater-dill.de