Vorsteuerabzug: Auch Billigtextilien müssen unterscheidbar sein
NEWSLETTER 8/2016: Keine detaillierte Leistungsbeschreibung, kein Vorsteuerabzug
Auch Billigtextilien müssen unterscheidbar sein
Ein Unternehmer darf die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer verrechnen. Dieser so genannte Vorsteuerabzug ist aber nur möglich, wenn die Rechnung einige formelle Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt auch eine detaillierte Beschreibung der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistung. Eine allgemeine Beschreibung genügt nicht, wie ein aktuelles Urteil zu einem Textilhändler zeigt.
In einem vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, das mit Textilien im Niedrigpreis-Sektor handelte. Es wollte einen Vorsteuerabzug für Wareneinkäufe bei verschiedenen Lieferanten geltend machen. Allerdings fehlte in den Rechnungen die konkrete Beschreibung der gelieferten Waren. Statt dessen enthielten sie allgemeine Formulierungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins.
Diese (und noch dazu weitere) Umstände riefen im Rahmen einer Betriebsprüfung das Finanzamt auf den Plan. Ihm genügte diese Form der Leistungsbeschreibung nicht. Vielmehr hielt es die Rechnungen für so genannte Scheinrechnungen. Deshalb strich es dem Unternehmen den Vorsteuerabzug. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied (FG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2016, Az. 2 V 34/16, veröffentlicht am 10. Oktober 2016).
Die Rechnung muss eine genaue Leistungsbezeichnung enthalten
„Ein Vorsteuerabzug setzt Rechnungen voraus, deren Leistungsbezeichnung eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände enthält“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Eine einfache Gattungsbeschreibung reicht dazu nicht aus – selbst nicht bei Billigtextilien“, so der Steuerfachmann.
Unternehmen sollten folglich auf eine möglichst detaillierte, handelsübliche Leistungsbeschreibung achten, rät der Limburger Steuerberater. Das gilt sowohl für erhaltene als auch selbst gelieferte Waren und Leistungen.
Beispiele
FALSCH:
„10 Stück weiße Damenoberbekleidung“
RICHTIG:
„10 weiße Damenblusen (kurzarm) mit V-Ausschnitt aus Baumwolle des Labels XY“
Foto: Fotolyse/fotolia.de
Was können Sie tun?
Achten Sie auf eine formell korrekte Rechnungsstellung
Sie möchten mehr zu den formellen Voraussetzungen an eine Rechnung bzw. zum Vorsteuerabzug wissen? Wir beraten Sie gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de