Elektroauto mit steuerlicher Förderung
NEWSLETTER 5/2016: Elektromobilität mit steuerlicher Förderung
Steuerfrei vom Chef: Strom statt Sprit
Dass die Bundesregierung für Elektroautos Prämien in Höhe von bis zu 4.000 Euro beschlossen hat, wurde in den Medien ausführlich berichtet. Was einer breiten Öffentlichkeit aber eher verborgen blieb: Die Politik plant zahlreiche weitere (vornehmlich steuerliche) Vergünstigungen, mit denen der Elektromobilität künftig Vorfahrt gewährt werden soll.
Dazu hat das Bundeskabinett ein ganzes Maßnahmenbündel mit Gesetzentwürfen und Förderrichtlinien vorgelegt bzw. bereits beschlossen. Neben dem unmittelbaren Kaufanreiz in Höhe von 4.000 Euro Prämie bei der Anschaffung eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs winkt eine kräftige Ersparnis auch bei der Kfz-Steuer und der Einkommensteuer, erläutert Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
So sollen beispielsweise die modernen Autos zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit sein – bislang galt diese Vorzugsbehandlung nur für fünf Jahre. Auch kann sich die von der Bundesregierung beschlossene Förderung der abgasfreien Elektroautos auch positiv auf das Betriebsklima auswirken: Denn wenn der Arbeitgeber (ebenfalls mit staatlichen Zuschüssen natürlich) im Betrieb eine Ladevorrichtung einrichtet, können die Arbeitnehmer hier ihr privates Elektro- oder Hybridelektroauto auftanken – und zwar ohne dass ihnen vom Fiskus ein geldwerter (und damit zu versteuernder) Vorteil zur Last gelegt wird. „Das ist natürlich schon ein gewisser Anreiz. Denn hier verfährt die Finanzverwaltung ganz anders als bei anderen klassischen Arbeitgeber-Vergünstigungen, also zum Beispiel Dienstwagen oder Essensgutscheinen“, so der Limburger Steuerberater.
Hier die wichtigsten geplanten Regelungen des vom Bundeskabinett beschlossenen „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ im Überblick:
- Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge gilt seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Diese wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert.
- Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird zudem auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
- Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit.
- Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25% Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
Das entsprechende Gesetz soll nach der parlamentarischen Sommerpause vom Bundestag endgültig beschlossen werden und dann zügig in Kraft treten.
Darüber hinaus möchte die Bundesregierung den Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Schnelllade- und Normalladestationen fördern. 300 Millionen Euro stellt sie dafür von 2017 und bis 2020 bereit.
Mehr Infos:
- Förderung von E-Mobilität
- Elektromobilität (Umweltbonus)
- Förderrichtlinie zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Foto: slavun/fotolia.de
Was können Sie tun?
Denken Sie rechtzeitig über steuerbegünstigte Incentives für Ihre Arbeitnehmer nach
Die meisten Maßnahmen zur Elektromobilität sind bis 2020 befristet. Gerade für Unternehmer kann der Zuschuss zur Einrichtung einer Ladevorrichtung im Betrieb interessant sein, auch um ihren Arbeitnehmern einen attraktiven Anreiz zu bieten. Wir beraten Sie gern, ob und inwiefern sich das (bzw. auch andere Vergünstigungen für Ihre Mitarbeiter) für Sie lohnt: kontakt/at/steuerberater-dill.de