Sponsoring aus steuerlicher Sicht
NEWSLETTER 4/2016: Umsatzsteuer-Pflicht für gemeinnützige Vereine
Beim Sponsoring schnell im Steuer-Abseits
Gemeinnützige Vereine und Organisationen sind nicht nur auf Mitgliederbeiträge angewiesen, sondern brauchen für ihre Arbeit oft zusätzliche Einnahmen von Spendern und Sponsoren. Zum Thema Sponsoring hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe aktuell einige Spielregeln aufgestellt, die Vereinsverantwortliche berücksichtigen sollten.
Unter Sponsoring wird aus steuerlicher Sicht üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden. Hiermit werden in der Regel auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Das unterscheidet „Sponsoring“ von einer (nicht mit einer geldwerten Gegenleistung verbundenen) Spende.
Entscheidend für die steuerliche Bewertung ist dabei stets, was im konkreten Sponsoringvertrag steht. Den aber braucht seinerseits der Sponsor, damit er seine Aufwendungen z.B. als Betriebsausgaben problemlos beim Finanzamt geltend machen kann.
Wenn ein Verein als Geldempfänger beispielsweise als „kleines Dankeschön“ eindeutige werbliche Leistungen erbringt, so sind diese nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dazu zählen z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen im Vereinsblättchen, das Verteilen von Werbebroschüren an die Mitglieder oder auch die kostenlose Überlassung von Eintrittskarten an Firmenangehörige des Sponsors. „Bei solchen Arten von Gegenleistungen an Sponsoren handelt es sich um Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Konsequenz: „Auch ein gemeinnütziger Verein muss dann 19% Umsatzsteuer zahlen.“
Einfacher Hinweis ist noch kein Leistungsaustausch
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat nun noch einmal klargestellt, welche Details beim Thema Sponsoring zu beachten sind. „Wenn ein Verein Geld von einem Sponsor erhält und im Gegenzug laut Sponsoringvertrag lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist – also beispielsweise auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite etc. – dann liegt kein Leistungsaustausch vor und es muss auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden“, erläutert der Limburger Steuerberater. Der Hinweis auf den Sponsor kann hierbei durch die Nennung des Namens oder durch Abdruck des Logos erfolgen.
Zwei wesentliche Dinge müssen dann aber beachtet werden: Wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten, liegt eine (steuerpflichtige) Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor vor. Und wird neben Name, Emblem oder Logo des Sponsors z.B. noch der Slogan oder auf der Vereins-Webseite eine Verlinkung zu dessen Internetseite genutzt, liegt ebenfalls eine steuerpflichtige Leistung vor.
Beispiele
- Ein Versicherungsunternehmen zahlt einem Sportverein für ein Turnfest einen Zuschuss von 10.000 Euro. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch das Versicherungsunternehmen durch Abdruck des Firmenlogos hingewiesen wird. Damit erbringt der Verein keine steurpflichtige Liestung – es fällt keine Umsatzsteuer an.
- Gegenüber einer örtlichen Bank, die ebenfalls 10.000 Euro zahlt, verpflichtet sich der Verein, zusätzlich zum Firmenlogo auf dem Plakat auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken. Außerdem gibt ein Autohaus einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro. Diese Unterstützung setzt das Autohaus auf seiner Internetseite aktiv für seine Imagewerbung bei Kunden ein, wofür es auch die vertraglich zugesicherte Erlaubnis des Vereins gibt. In beiden Fällen erbringt der Verein im Gegenzug zur finanziellen Unterstützung eine Werbeleistung, für die 19% Umsatzsteuer fällig werden.
Foto: matimix/fotolia.de
Was können Sie tun?
Im Steuerdschungel sollten Vereinsverantwortliche auf einen erfahrenen Guide setzen
Die oben genannten Regeln gelten nicht nur für Geldleistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrages, sondern auch für Sachleistungen. Um steuerrechtlich stets auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten Vereinsverantwortliche vor dem Abschluss von Sponsorenverträgen unbedingt den Rat eines Fachmanns einholen. Mit unserer Expertise im Umsatzsteuer- sowie im Gemeinnützigkeitsrecht helfen wir Ihnen gerne: kontakt/at/steuerberater-dill.de