Lohnsteuerfreibeträge können nun für zwei Jahre gültig sein
NEWSLETTER 8/2015: Finanzämter bauen zu Gunsten der Steuerzahler Bürokratie ab
Lohnsteuerfreibeträge können nun für zwei Jahre gültig sein
Arbeitnehmer können bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2016 stellen. Neuerdings gelten die damit erlangten Freibeträge dann sogar für zwei Jahre. Damit sie allerdings bereits ab Januar 2016 berücksichtigt werden, sollte der Antrag noch in diesem Jahr gestellt werden.
Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg sagt: „Wer absetzbare Aufwendungen wie beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen jetzt schon absehen und auch nachweisen kann, sollte beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.“
Vorteil: In die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers wird dann ein Freibetrag eingetragen, so dass ihm monatlich direkt mehr Netto- von seinem Bruttolohn bleibt. Er muss also nicht erst auf die Bearbeitung seiner Steuererklärung im Folgejahr warten, bis er das Geld vom Fiskus zurückbekommt.
Neu ab 2016 ist, dass Freibeträge erstmals für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden können. „Das spart Zeit und Wege“, freut sich Steuerexperte Dill für seine Mandanten. Denn sofern sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern, ist eine erneute Antragstellung erst wieder Ende 2017 (und dann für die nächsten zwei Jahre) nötig. Das bedeutet natürlich auch eine Entlastung für die Finanzämter, die entsprechende Anträge nun nicht mehr jährlich bearbeiten müssen.
Wer schon ab Januar sparen möchte, muss noch in diesem Jahr handeln
Sollen die Freibeträge bereits ab Januar 2016 berücksichtigt werden, ist allerdings ziemliche Eile geboten. Denn dann muss der Antrag noch in diesem Jahr gestellt werden. Ansonsten können Arbeitnehmer aber auch noch das ganze Jahr über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2016 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen – bis spätestens 30. November, was dann allerdings nur noch wenig Sinn macht.
Die Gewährung des Freibetrags setzt allerdings eine Mindesthöhe an Aufwendungen voraus. „Mehr als 600 Euro müssen die Aufwendungen schon betragen – und das nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro“, sagt Steuerberater Dill. „Bei einer Fünf-Tage-Woche kann diese Grenze allerdings erreicht sein, wenn der Arbeitsplatz mindestens 25 km vom Wohnort entfernt ist.“ Möglicherweise kommen hier ja zur Entfernungspauschale noch weitere Aufwendungen wie beispielsweise für Arbeitsmittel oder außergewöhnliche Belastungen hinzu.
Neuer Freibetrag für Alleinerziehende mit mehr als einem Kind
Zum Jahr 2016 wird außerdem ein so genannter Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende neu eingeführt. Dieser gilt, wenn mehr als ein Kind zum Haushalt gehört: Für das zweite und jedes weitere Kind kann beim Finanzamt ein Erhöhungsbetrag je Kind von 240 Euro beantragt werden.
Ohne die 600 Euro-Grenze können weiterhin Freibeträge wegen Behinderung berücksichtigt werden. Das gilt auch für den neuen Erhöhungsbetrag bei Alleinerziehenden.
Wichtig ist: Erhöhen sich die absetzbaren Kosten im Laufe des Jahres, können Arbeitnehmer über einen erneuten Antrag einen höheren Freibetrag beantragen. Andersherum ist es aber genau so: „Fallen die Kosten geringer aus, als im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, müssen Sie dies dem Finanzamt umgehend mitteilen“, rät der Limburger Steuerexperte.
Foto: M. Schuppich/fotolia.de
Was können Sie tun?
Denken Sie an alle möglichen Freibeträge
Prüfen Sie, welche Freibeträge Ihnen zustehen und ob sich ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für Sie lohnt. Wir von der Steuerkanzlei Dill helfen Ihnen dabei gern – genau so wie beim Ausfüllen des ausführlichen sechsseitigen Antrags, der bei der erstmaligen Beantragung nötig ist. Sprechen Sie uns gerne an: kontakt/at/steuerberater-dill.de