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Steuerfreie Zuschläge: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind nur begrenzt steuerfrei

NEWSLETTER 5/2015: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge auf den Grundlohn

Zuschläge für besondere Arbeitszeiten sind nur begrenzt steuerfrei


Steuerfreie Zuschläge: Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind nur begrenzt steuerfreiIn vielen Branchen müssen Arbeitnehmer auch nachts oder sonn- und feiertags „schaffen gehen“. Dafür zahlen ihnen die Arbeitgeber häufig Lohnzuschläge. Diese bleiben in der Regel steuerfrei – aber nur, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

„Der Gesetzgeber hat hier ganz klare Regeln aufgestellt, die Arbeitgeber in jedem Fall beachten müssen“,  sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. „Dazu gehört nicht nur, dass die Zuschläge in der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden“, so der Experte weiter.

Denn selbst wenn diese Grundvoraussetzung erfüllt ist, gilt die Steuerfreistellung aber nicht in unbegrenzter Höhe. „Die Zuschläge sind nur steuerfrei, soweit sie je nach Zuschlagszeit einen bestimmten Anteil des Grundlohns nicht übersteigen“, erklärt Steuerberater Dill. Dieser Anteil beläuft sich regelmäßig

  • bei Sonntagsarbeit auf 50%,
  • bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen auf 125% und
  • bei Nachtarbeit auf 25%.

Dabei darf in dem heranzuziehenden Grundlohn nur ein Stundenlohn von maximal 50 Euro berücksichtigt werden. Ein Beispiel macht diese Begrenzungen deutlicher: Ein Arbeitnehmer erhält einen regulären Stundenlohn in Höhe von 20 Euro. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er für Sonntagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 50% bekommt, also 10 Euro pro Stunde. Der Zuschlag bleibt in voller Höhe steuerfrei. Liegt der reguläre Stundenlohn dagegen bei 60 Euro, würde der Zuschlag für die Sonntagsarbeit 30 Euro pro Stunde betragen. Davon bleiben aber nur 25 Euro steuerfrei (50% von 50 Euro). Wäre der Sonntag zugleich ein gesetzlicher Feiertag, könnte der Arbeitgeber aber statt des Sonntagszuschlags den höheren Feiertagszuschlag steuerfrei zahlen.

„Neben den Begrenzungen bei der Steuerfreiheit müssen die Arbeitsparteien zusätzlich noch ihre Nachweispflichten gegenüber dem Fiskus beachten“, erinnert Steuerberater Wolfgang Dill. Der Umfang der (tatsächlich geleisteten) Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit muss genau festgehalten werden, beispielsweise in Stundenzetteln oder per Stempeluhr.

Foto: Juice Images/fotolia


Was können Sie tun?

Aufzeichnungspflichten ernst nehmen und Abweichungen bei der Sozialversicherung beachten

Arbeitgeber sollten in jedem Fall ihre Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeiten ernst nehmen und die Arbeitsleistung korrekt abrechnen. Denn sonst kann es passieren, dass der Fiskus statt von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen von pauschalen (z.B. Leistungs-)Zuschlägen ausgeht, die nichts mit der tatsächlichen Arbeitszeit zu tun haben. Solche allgemeinen Zuschläge werden nämlich gemäß Einkommensteuergesetz nicht steuerfrei gestellt.

Außerdem wichtig zu wissen: Während die Lohnsteuerfreiheit für einen regulären Stundenlohn in Höhe von bis zu 50 Euro je Stunde gilt, bleibt der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag im Bereich der Sozialversicherung nur bei einem Grundlohn bis höchstens 25 Euro je Stunde beitragsfrei. Worauf Sie bei Lohnzuschlägen, deren Begrenzungen und dem Thema Sozialversicherungspflicht achten müssen, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch: kontakt/at/steuerberater-dill.de