Gewinnausschüttung oder Darlehen einer GmbH?
NEWSLETTER 4/2015: Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter
Ein zu niedriger Zins ruft das Finanzamt auf den Plan
Im Prinzip ist es ja ein Grund zur Freude: Eine GmbH arbeitet wirtschaftlich ausgesprochen erfolgreich, die Gewinne sprudeln. Für Mehrheitsgesellschafter, die einen Teil der freien Mittel für sich privat nutzen möchten (beispielsweise zum Erwerb oder zur Modernisierung eines Wohnhauses) gibt es vor allem unter steuerlichen Aspekten eine Option, an die in der Regel nur die wenigsten denken.
Zunächst naheliegend wäre eine von der Gesellschafterversammlung zu beschließende Gewinnausschüttung der GmbH an den oder die Gesellschafter. „In diesem Fall müsste diese Ausschüttung mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer privat versteuert werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.
Die andere Möglichkeit wäre ein Darlehen der GmbH an den Gesellschafter. Grundvoraussetzung dabei ist aber, dass die GmbH das Geld nicht selbst benötigt. „Attraktiv an dieser Option ist, dass sich der Gesellschafter Abgeltungssteuer und Soli-Zuschlag sparen kann“, weiß Steuerexperte Dill. In diesem Fall müssen aber neben oben genannter Voraussetzung natürlich einige Regeln beachtet werden, damit das Finanzamt nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausgeht.
„Wichtig hierbei ist vor allem der vereinbarte Zinssatz des Darlehens“, erklärt der Limburger Steuerberater. Er muss den banküblichen Kriterien entsprechen. Diese sind allerdings nicht allgemeingültig gefasst, sondern abhängig von verschiedenen Faktoren: der Laufzeit, der Tilgung sowie der Höhe und Sicherheit des Darlehens. Außerdem muss bei der Berechnung eines angemessenen Zinses ein so genanntes Damnum mit einbezogen werden. Dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Auszahlungsbetrag des Kredits. Bei einem betrieblichen Darlehen gelten auch hierfür spezielle steuerrechtliche Regeln.
Die Frage nach der Angemessenheit eines Darlehenszinses hat bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt. Sollte die Gesellschaft beispielsweise ihrerseits selbst ein Darlehen aufnehmen, um es an den Gesellschafter weiterzugeben, muss sie auch den Zins weitergeben, der für ihr eigenes Darlehen fällig ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16. September 1957, Az. I 88/58, BStBl III 1958, S. 451). In einem anderen Urteil entschied der BFH, was passiert, wenn die Gesellschaft mit ihren freien Mitteln einen eigenen (hochverzinslichen) Kredit tilgen könnte, stattdessen aber dem Gesellschafter ein (zinsgünstigeres) Darlehen gewährt. Dann muss sie dem Darlehensnehmer auch den für den weiterlaufenden Bankkredit anfallenden Zins berechnen (BFH, Urteil vom 28.2.1990, Az. I 83/87, BStBl II 1990, S. 649).
Zu beachten sind zudem die (kurzfristigen) Anlagechancen der GmbH für ihre freien Mittel bzw. die erzielten Gewinne. Kann eine GmbH z.B. für eine Festgeldanlage im Zeitraum von zwei Jahren einen Zinssatz von 2% erzielen, könnte sie dem Gesellschafter auch ein Darlehen zu diesem Zinssatz im gleichen Zeitraum gewähren. In einem solchen Fall liegt keine vGA vor, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg – schließlich könne das in Höhe der marktüblichen Konditionen verzinste Darlehen an den Gesellschafter auch nicht zu einer Vermögenseinbuße bei der GmbH führen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005, Az. 3 K 353/01).
„Im Streitfall jedoch muss grundsätzlich das Finanzamt nachweisen, dass der vereinbarte Zins für das Darlehen an den Gesellschafter zu niedrig ist“, sagt Steuerberater Dill. Dazu müsste es zum Beispiel belegen, dass die GmbH aus den freien Mitteln ein eigenes, höher verzinstes Darlehen hätte zurückzahlen können oder sie eine bessere Anlagemöglichkeit zu einem höheren Zinssatz gehabt hätte.
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Was können Sie tun?
Vorher informieren, Ärger mit dem Finanzamt sparen
Bei Darlehen an einen Gesellschafter wird das Finanzamt schnell misstrauisch. Die Behörde nimmt in der Regel nämlich nicht nur den Zinssatz ganz genau unter die Lupe, sondern die gesamte Darlehensvereinbarung bzw. die vereinbarten Konditionen (Rückzahlungsmodalitäten, Laufzeit, Besicherung etc.). Damit es hier erst gar keinen Ärger gibt, sollten sich Unternehmer, die ein Darlehen ihrer GmbH in Anspruch nehmen möchten, von uns im Vorfeld beraten lassen: kontakt/at/steuerberater-dill.de