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Doppelte Haushaltsführung – Der BFH schafft Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer

NEWSLETTER 3/2015: Bundesfinanzhof sorgt für mehr Klarheit bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für beruflich bedingten Zweitwohnsitz leichter absetzbar


Doppelte Haushaltsführung - Der BFH schafft Klarheit zugunsten der ArbeitnehmerWer aus beruflichen Gründen neben seinem Hauptwohnsitz auch eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes hat, kann einen Teil der Kosten hierfür in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Zu den Aufwendungen, die das Finanzamt anerkennen muss, zählen unter anderem die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro im Monat oder die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (30 Cent pro Entfernungskilometer). Außerdem können in den ersten drei Monaten nach der Begründung des Zweithaushalts die Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

Immer wieder kommt es beim Thema doppelte Haushaltsführung zum Streit mit dem Finanzamt. Doch Arbeitnehmer dürfen dabei auf die Unterstützung der höchsten deutschen Finanzrichter hoffen: Der Bundesfinanzhof (BFH) schlug sich in der Vergangenheit gleich mehrfach auf ihre Seite. Er machte deutlich, dass sich das Finanzamt in vielen Fällen wesentlich flexibler zeigen muss.

Hauptwohnsitz verlegt und bisherige Wohnung als Zweithaushalt weitergeführt
Dem BFH zufolge wird eine doppelte Haushaltsführung nicht nur alleine dadurch begründet, dass ein Arbeitnehmer sich an seinem Beschäftigungsort eine neue Wohnung sucht. Es funktioniert nämlich auch andersherum: Verlegt der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort weg und nutzt die bisherige Wohnung als Zweithaushalt weiter, begründet er ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung. „Es ist alleine die Tatsache entscheidend, dass ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhält“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Der BFH entschied darüber hinaus, dass die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen erst bei der Umwidmung von der Erst- in die Zweitwohnung beginnt. „Das ist eine begrüßenswerte Klarstellung“, freut sich der Limburger Steuerexperte. „Denn bislang waren die Finanzämter oft der Ansicht, dass die Frist in solchen Fällen bereits beginnt, sobald sich der Arbeitnehmer erstmals am Beschäftigungsort niederlässt – bei der eigentlichen Umwidmung war die Frist dann oft schon abgelaufen und die Pauschalen gingen verloren.“

So weit darf der Zweithaushalt vom Beschäftigungsort entfernt liegen
Wie weit muss der Zweithaushalt im Vergleich zum Hauptwohnsitz entfernt sein, damit eine doppelte Haushaltsführung begründet werden kann? Diese Frage hatte das Bundesfinanzministerium bereits in einem Schreiben geklärt: Demnach kann von einer doppelten Haushaltsführung dann noch ausgegangen werden, wenn die Entfernung vom Zweithaushalt zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung vom Haupthaushalt beträgt. Dabei muss die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden.

Offen war bislang aber noch die Frage, wie weit der Zweitwohnsitz höchstens vom Beschäftigungsort entfernt sein darf. Dazu erklärte der BFH: Liegt der Zweithaushalt 83 km (wie im entschiedenen Fall) oder unter einer Stunde Fahrtzeit entfernt, kann von einer heutzutage üblichen Pendelstrecke bzw. -zeit ausgegangen werden. „In vergleichbaren Fällen gilt ähnliches“, so Steuerberater Dill. „Der BFH legt den Begriff des Beschäftigungsorts insgesamt recht großzügig aus – und berücksichtigt damit auch die gestiegenen Mobilitätsanforderungen an Arbeitnehmer.“

Doppelte Haushaltsführung ohne feste Tätigkeitsstätte?
In einem weiteren Streitfall vorm BFH ging es um einen Arbeitnehmer, der sich in seinem Tätigkeitsgebiet eine Zweitwohnung genommen hatte. Von hier aus suchte er unter der Woche seine diversen Kunden auf. Dies bewertete das Finanzamt als vergleichbar mit einer doppelten Haushaltsführung.

Der BFH sah den Sachverhalt anders: In diesem Fall ging er nicht von einer doppelten Haushaltsführung aus, sondern wegen des Fehlens einer so genannten ersten Tätigkeitsstätte von einer Auswärtstätigkeit. Das hatte zur Folge, dass der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers nicht auf die ersten drei Monate beschränkt war. Vielmehr beginnt die Frist bei Wiederaufnahme der Auswärtstätigkeit jedes Mal aufs Neue – und damit auch die Möglichkeit des Steuerabzugs.

Foto: Light Impression/fotolia


Was können Sie tun?

Machen Sie alle Kosten geltend, die mit einer beruflich bedingten Zweitwohnung zusammenhängen!

Zu den Kosten einer berufliche bedingten Zweitwohnung gehören nicht nur die Ausgaben für die Miete oder für die wöchentliche Heimfahrt zum Hauptwohnsitz. Sie können z.B. auch die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Und auch eine am Beschäftigungsort zu entrichtende Zweitwohnungssteuer ist (anteilig) erstattungsfähig. Wichtig ist in jedem Fall: „Einen Steuerabzug gibt es nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht bereits steuerfrei erstattet hat“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Sie haben Fragen zum Thema? Wir erklären Ihnen gern, welche Ausgaben Sie in welcher Höhe als Werbungskosten geltend machen können. Sprechen Sie uns an: kontakt/at/steuerberater-dill.de