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Viel Aufwand um eine Aufwandsspende

NEWSLETTER 1/2015: Jede Menge Fallstricke für gemeinnützige Vereine und Organisationen

Viel Aufwand um eine Aufwandsspende


Spenden / Ordner - Viel Aufwand um eine AufwandspendeViele Menschen hierzulande unterstützen gerne gute Zwecke: Allein von Januar bis August 2014 wurden rund 2,7 Milliarden Euro gespendet. Damit liegt das Spendenaufkommen mit einer Steigerung von 4,6 Prozent deutlich über dem Vorjahreszeitraum, ergab eine GfK-Analyse im Auftrag des Deutschen Spendenrats. Insgesamt könnte also im abgelaufenen Jahr ein neuer Rekord beim Spenden-Aufkommen aufgestellt worden sein.

Bei einer Spende muss nicht
zwangsläufig Bargeld fließen
Dabei muss – auch bezüglich der steuerlichen Relevanz – bei einer Spende nicht zwangsläufig Geld fließen. Es gibt auch die Möglichkeit der Aufwandsspende. Beispielsweise, wenn jemandem bei seiner Tätigkeit für einen Verein Kosten entstehen, auf deren Erstattung er verzichten möchte. In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde nun geklärt, welche Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden (und Rückspenden) als Sonderausgabe nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hiernach seit dem 1. Januar 2015 unter anderem Folgendes:

  • Aufwendungsersatzansprüche (wie z.B. Fahrtkosten) können Gegenstand einer Aufwandsspende gemäß des EStG sein. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung muss widerlegt werden. Am besten, indem der Verein mit dem jeweils ehrenamtlich Engagierten eine schriftliche Vereinbarung trifft, die im Zweifelsfall vorgelegt werden kann. Diese Vereinbarung muss in jedem Fall vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen werden.
  • Neben einem schriftlichen Vertrag ist auch die Regelung in der Satzung maßgeblich. So muss der Anspruch auf eine Vergütung (z.B. die neue Ehrenamtspauschale) in der Satzung vorgesehen sein. Wie beim Vertrag kann diese Regelung nicht rückwirkend erfolgen, sondern nur vorab.
    Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung eines späteren Verzichts stehen. Auch muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers der Aufwandsspende gegeben sein. Das bedeutet, dass der Verein zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf eine Vergütung auch wirtschaftlich in der Lage sein muss, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen.
  • Der Abzug einer Spende setzt voraus, dass der Spender komplett uneigennützig handelt. Das heißt: Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden.
  • Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
  • Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Vorsicht: Ein unangemessen hoher Ersatzanspruch kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Foto: DOC RABE Media/fotolia


Was können Sie tun?

Es gibt unkompliziertere Formen einer Spende

Ganz ehrlich: Wegen der oft komplizierten Dokumentationspflichten bei einer Aufwandsspende ist eine Barspende möglicherweise der unkompliziertere Weg, um „seinem“ Verein etwas Gutes zu tun. Möchten Sie aber dennoch nicht auf Aufwandsspenden verzichten, zeigen wir Ihnen gerne, wo die Fallstricke lauern: kontakt/at/steuerberater-dill.de